• 28. März 2024 14:43

Antrag: Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Nov 15, 2019

Der Gemeinderat möge beschließen:
Das Alter der in Karlsruhe ankommenden und auch der bereits länger hier lebenden unbegleite-ten minderjährigen Flüchtlinge wird mit medizinischen Methoden zweifelsfrei festgestellt.


Begründung:
Die bisherige Altersfeststellung erfolgt nach einer qualifizierten Inaugenscheinnahme des Flücht-lings durch das Jugendamt. Dabei schätzen zwei Sozialarbeiter anhand des Erscheinungsbildes und eines standardisierten Gesprächs über das bisherige Leben das Alter des Betroffenen ein. Nach Angaben des Kommunalverbandes Jugend und Soziales (KVJS) haben die Jugendämter zuletzt ca. 35% derer, die sich als minderjährig ausgaben, für volljährig erklärt. Bei einer krimi-nellen Gruppe angeblicher UMA aus den nordafrikanischen Staaten fand die Polizei heraus, dass mehr als 90% von Ihnen bei ihrem Alter gelogen haben und bereits erwachsen waren.
Das Landesregierung Baden-Württemberg hat als Akt mit Symbolwirkung eine Änderung der Altersfeststellung vorgesehen; diese ist aber nach derzeitigem Wissensstand weder umgesetzt noch ist sie zielführend, weil sie lediglich die Zuständigkeit der Inaugenscheinnahme vom Ju-gendamt auf eine Zentralstelle in Heidelberg verlagern will. In Anbetracht dessen, dass ein min-derjähriger unbegleiteter Flüchtling den Steuerzahler jährlich mehr als 60.000 EURO kostet, erscheint es mehr als gerechtfertigt, dass künftig zuverlässige Methoden zur Altersfeststellung angewandt werden. Eine bloße Inaugenscheinnahme ist in keinem Falle ausreichend, auch vor dem Hintergrund, dass die zuständigen Behörden auf kommunaler Ebene mehr als ausgelastet sind, und somit Zweifelsfälle oft nicht als solche erkannt werden.
Die AfD-Fraktion im Karlsruher Gemeinderat ist der Meinung, dass im Hinblick auf künftig leerer werdender öffentlicher Kassen, die Minderjährigkeit nicht mit Psychologie, sondern mithilfe medizinischer Untersuchungen festzustellen ist. Solche Untersuchungen sind aussagekräftig und für den jeweiligen Betroffenen zumutbar.
Der Bürger versteht nicht, dass Steuerhinterziehung mit mehreren Jahren Haft bestraft wird, während die Stadtverwaltung durch Nichtanwenden medizinischer Methoden das mannigfache Erschleichen unberechtigter Leistungen billigend in Kauf nimmt.
Zum häufig angebrachten Argument der Unzumutbarkeit der Strahlenbelastung beim Röntgen der Handwurzelknochen ist anzumerken, dass man auch als Berufstätiger in bestimmten Beru-fen Röntgenaufnahmen als Teil der Einstellungsuntersuchung akzeptieren muss, wohingegen dies vermeintlich minderjährigen Flüchtlingen angeblich nicht zugemutet werden kann.

Die Strahlenbelastung beim Röntgen der Handwurzelknochen zur Feststellung des Alters be-trägt 0,1 Mikrosievert und damit nur rund 1 % der durchschnittli-chen täglichen Strahlenbelastung in Deutschland, die zum größten Teil natürliche Ursachen wie z. B. Radon hat.
Alternativ zum Röntgen wäre im Übrigen auch eine spezielle Ultraschalluntersuchung der Handwurzelknochen möglich.

Stellungnahme der Stadt:

Bereits heute werden medizinische Untersuchungen zur Feststellung des Alters von unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländern in Zweifelsfällen und entsprechend der rechtlichen Rahmenbedingungen genutzt.

Zu Ihrem Antrag vom 20. Oktober 2019 bezieht die Verwaltung wie folgt Stellung:
Im „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ vom 28. Oktober 2015 ist das behördliche Verfahren zur Altersfest-stellung von unbegleitet eingereisten Kindern und Jugendlichen geregelt. Im Paragraph 42 f SGB VIII Satz 1 heißt es „Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Personen deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise durch eine qualifizierte Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen.”
Weiterhin heißt es in Satz 2: „Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung des Alters zu veranlassen. […] die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden.“ Diese Inaugenscheinnahme gemäß § 42 f SGB VIII wird bei der Stadt Karlsruhe durch ein quali-fiziertes Team des Allgemeinen Sozialen Dienstes durchgeführt. Dabei werden von den Mitar-beitenden selbstverständlich die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten. Weiterhin ori-entiert sich das Jugendamt der Stadt Karlsruhe an den Handlungsempfehlungen der Bundesar-beitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) und setzt diese in der Praxis um. Seit Juni 2019 unterstützt die Landesregierung die Jugendämter unter anderem durch die Mög-lichkeit, bei Zweifelsfällen das Alter im Rahmen einer medizinischen Altersfeststellung in der Universitätsklinik Heidelberg festzustellen. Die Stadt Karlsruhe beteiligt sich seit Beginn der Pi-lotphase an diesem Projekt. Im Rahmen dieses Projektes, das zum 1. Januar 2020 in den Regel-betrieb überführt wird, wird jeder ankommende unbegleitete minderjährige Ausländer nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme durch das Jugendamt der Ausländerbehörde der Stadt Karls-ruhe vorgestellt, hier erkennungsdienstlich erfasst und nochmals befragt. Sollten das Jugendamt und/oder die Ausländerbehörde Zweifel an der Minderjährigkeit haben, werden die betroffenen jungen Menschen der medizinischen Altersfeststellung in Heidelberg zugeführt. Zur medizinischen Altersfeststellung muss allerdings festgestellt werden, dass auch diese keine zweifelsfreie Festlegung des tatsächlichen Alters herbeiführen kann. Diese Erkenntnis hat auch Einzug in die entsprechende Rechtsprechung gehalten. Die Streubreite liegt je nach Methodik bei einem Zeitraum von circa zwei Jahren. Klärungsbe-dürftig ist in diesem Kontext allein die Frage, ob Minderjährigkeit sicher ausgeschlossen werden kann. Das bedeutet, dass man immer das Mindestalter der medizinischen Altersfeststellung fest-setzen muss, um eine rechtlich verbindliche Entscheidung zu treffen.
Bisher wurde bei allen Zweifelsfällen, die von der Stadt Karlsruhe der medizinischen Altersfeststellung zugeführt wurden, die Minderjährigkeit festgestellt. Es werden über das aktuelle Verfahren jetzt schon alle nicht eindeutig als minderjährig einzustu-fenden ankommenden unbegleiteten jungen Menschen der medizinischen Altersfeststellung zugeführt. In Fällen, in denen die Minderjährigkeit eindeutig, z. B. über Ausweispapiere aber auch durch die qualifizierte Inaugenscheinnahme, festgestellt werden kann, ist eine medizini-sche Altersfeststellung nicht verhältnismäßig und entspricht auch nicht den geltenden rechtli-chen Rahmenbedingungen. Auch bei den sich bereits seit längerer Zeit in der Zuständigkeit der Stadt Karlsruhe befindlichen unbegleiteten minderjährigen Ausländern wurde die Altersfeststel-lung gemäß der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen durchgeführt. Hier eine durchgängige medizinische Altersfeststellung durchzuführen wäre ebenfalls weder angemessen noch
zielführend. In Einzelfällen wurde allerdings auch bei diesen jungen Menschen anlassbezogen die Altersfeststellung nochmals überprüft und gegebenenfalls die Jugendhilfe beendet.
Sollten alle vom Allgemeinen Sozialen Dienst durchgeführte Altersschätzungen durch medizinische Untersuchungen überprüft werden, so würden für das Jahr 2018 in 463 Fällen je 1.500 Euro Untersuchungskosten, insgesamt ca. 695.000 Euro anfallen. Für 2019 wären dies hochgerechnet auf das Gesamtjahr ca. 260 Fälle, insgesamt 395.000 Euro. Zusätzlich kämen Personalkosten in nicht abschätzbarer Höhe hinzu, um diese medizinischen Untersuchungen zu organisieren und zu begleiten.