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Antrag: Änderung der Polizeiverordnung

Nov 15, 2019

Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StRAnlPolV) wird wie folgt bzw. sinngemäß geändert:


§ 4 Benutzung der Anlagenwege
(1) Die Wege und Plätze in öffentlichen Anlagen dürfen benutzt werden

  1. von Fußgängerinnen und Fußgängern,
  2. mit Versehrtenfahrzeugen, Kinderwagen und Kinderspielfahrzeugen,
  3. mit Fahrrädern, sofern sich die Fahrenden dem gleichberechtigten Miteinander aller Wege-nutzerinnen und Wegenutzer anpassen, wobei je nach örtlicher Gegebenheit und aus Gründen der Sicherheit eine Nutzung durch Zeichen 254 StVO (Verbot für Radverkehr) auch ausdrücklich untersagt werden kann,
  4. mit Fahrzeugen und Geräten, soweit sie der Überwachung, Pflege und Unterhaltung der Anlagen dienen.
    (2) Reiten und das Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen, wie Fahrrädern mit auf maximal 25 km/h limitierter Tretunterstützung (“Pedelec”), sonstiger e-Bikes, Elektrotretroller (“E-Scooter”), Mofas, Segways sind in öffentlichen Anlagen ausgeschlossen, sofern hierfür nicht besonders gekennzeichnete Wege eingerichtet sind. Begründung:
    Die derzeit gültige Polizeiverordnung kannte zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens das neue und seit September in Karlsruhe zugelassene Verkehrsmittel des Elektrotretrollers (“E-Scooter”) nicht. Aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere der Sicherheit von Fußgän-gern, hat der Bundesgesetzgeber in der Straßenverkehrsordnung geregelt, dass E-Scooter auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt sind. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahn-straßen entgegen der Fahrtrichtung sind für E-Scooter verboten – außer das Befahren wird durch das Zusatzzeichen “E-Scooter frei” erlaubt. Wichtig: Das Zusatzschild “Radfahrer frei” (Zeichen 1022-10) gilt hier nicht für die Fahrer von Elektrotretrollern.
    Gehwege und Anlagenwege sind für die Fahrer von E-Scootern somit tabu.

    Obgleich erst seit Kurzem im Straßenverkehr unterwegs, hat sich insbesondere in den Abend-stunden und an Wochenenden herausgestellt, dass Fahrer von E-Scootern in unerlaubter Weise Anlagenwege z.B. entlang der Seldeneck-/ Ludwig-Marum-Straße und in der Hundefreilaufzone in der Grünanlage an der Alb auf dem Gebiet Mühlburg/ Weststadt nutzen. Es muss davon aus-gegangen werden, dass sich in den Anlagen anderer Stadtteile ein ähnliches Bild ergibt.
    E-Scooter erreichen eine Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h. Durch den Elektroantrieb sind sie so gut wie nicht hörbar. Dies hat zur Folge, dass deren Fahrer von in dieselbe Richtung gehen-den Fußgängern meist erst wahrgenommen werden, wenn sie sich auf gleicher Höhe befinden. Viele Menschen erschreckt dies, insbesondere von Eltern mit kleinen Kindern und von älteren und behinderten Menschen wird diese Situation als belastend empfunden. Noch gravierender ist dies bei Dämmerung und Dunkelheit – Frauen können ein Lied davon singen.
    In einigen Arealen sind außerdem Freilaufzonen für Hunde ausgewiesen; nach Aussagen mehrerer Hundehalter wird auch dies von E-Scooter-Fahrern ignoriert.
    Entsprechende Gefährdungslagen für Mensch und Tier bleiben somit nicht aus und schaden dem viel beschworenen menschlichen Miteinander.
    Zur Klarstellung der Rechtslage ist eine entsprechende Regelung in der genannten Polizeiverordnung geboten und in diese aufzunehmen.
    In diesem Zusammenhang regt die AfD-Gemeinderatsfraktion an, auch die in der bis dato gültigen Verordnung genannten Pedelecs miteinzubeziehen, da diese ebenfalls eine Geschwindig-keit bis 25 km/h erreichen können und somit für Fußgänger ein erhebliches Gefährdungspoten-tial darstellen.
    Weiterhin sollte das Radfahren in Anlagen dann untersagt werden, wenn in einer Entfernung von wenigen Metern hierzu verkehrsberuhigte Straßen (max. 30 km/h), welche seinerzeit aus Lärmschutzgründen und zum Schutz für Radfahrer eingerichtet wurden, vorhanden sind (z.B. Seldeneck-/Ludwig-Marum-Straße). Hinsichtlich einer Nutzungsoptimierung z.B. durch Flächen-tausch für einzelne Nutzergruppen können Gefahrenquellen minimiert werden (z.B. Trennung von Fußgängern und Radfahrern im Bereich der Hundefreilaufzone und Nutzungserweiterung des gegenüberliegenden Ufers entlang der Alb). Die Anlagen oder Teile derselben sollten dann ausschließlich Fußgängern vorbehalten sein.
    Die AfD-Gemeinderatsfraktion setzt sich für eine Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer ein, wobei ein besonderes Augenmerk auf die schwächsten Verkehrsteilnehmer – die Fußgänger – zu richten ist. Wir fordern daher die Stadtverwaltung nach entsprechendem Beschluss durch den Gemeinderat auf, diesbezügliche Regelungen/ Änderungen in die Polizeiverordnung aufzu-nehmen und den Vollzug erforderlichenfalls durch Kontrollen des KOD sicherzustellen. *)
    *) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde das generische Maskulinum verwendet.

Stellungnahme der Stadt:

(E-Scooter gelten rechtlich als Elektrokleinstfahrzeuge, die den Vorschriften der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV) unterliegen.
Nach geltender Rechtslage sind solche Fahrzeuge bereits jetzt von der Benutzung der Anlagen-wege im Geltungsbereich der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) ausge-schlossen. So verdeutlicht § 4 Absatz 2 der StrAnlPolV auch ausdrücklich, dass das Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen ausgeschlossen ist, wenn nicht besonders dafür gekennzeichnete Wege eingerichtet sind. Eine Änderung der StrAnlPolV ist daher nicht erforderlich.
Einen Hinweis in die StrAnlPolV aufzunehmen, dass je nach örtlicher Gegebenheit und aus Gründen der Sicherheit eine Nutzung durch Zeichen 254 StVO (Verbot für Radverkehr) untersagt werden kann, ist aus Sicht der Verwaltung ebenfalls nicht erforderlich.
Das Befahren öffentlicher Anlagen mit Fahrrädern mit auf maximal 25 km/h limitierter Tretunterstützung (Pedelecs) ist nach den Vorgaben der StrAnlPolV erlaubt, sofern sich die Fahrenden dem gleichberechtigten Miteinander aller Wegenutzerinnen und Wegenutzer anpassen. Es lie-gen innerhalb der Verwaltung keine Hinweise auf unverhältnismäßige Beeinträchtigungen oder Gefährdungen anderer Personen durch die Nutzung von Anlagenwegen mit Pedelecs vor.
Die Verwaltung hat sich aufgrund des vorliegenden Antrages auch mit dem Polizeipräsidium Karlsruhe in Verbindung gesetzt und um eine detaillierte Bewertung zu der vorliegenden Sach-verhaltsschilderung aus polizeilicher Sicht gebeten.
In dieser Stellungnahme führt das Polizeipräsidium Karlsruhe aus, dass aufgrund der geltenden Rechtslage E-Scooter als motorbetriebene Fahrzeuge unter die Regelung des § 4 Absatz 2 der StrAnlPolV fallen und nicht zusätzlich aufgenommen werden müssen. Weiter teilt das Polizei-präsidium Karlsruhe mit, dass die beschriebene Problematik an den aufgeführten Örtlichkeiten der Seldeneck-/Ludwig-Marum-Straße und in der Grünanlage an der Alb auf dem Gebiet Mühl-burg/Weststadt sowie in anderen öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet Karlsruhe nicht bekannt ist. Es sei weder zur Anzeige von relevanten Sachverhalten gekommen noch konnten Unfallschwerpunkte/Unfallhäufungen im Rahmen einer Auswertung festgestellt werden.
Die Verwaltung sieht daher keinen Handlungsbedarf und empfiehlt, den Antrag abzulehnen.
Ungeachtet dessen wird die Verwaltung die Öffentlichkeitsarbeit zu diesem Thema erhöhen.