• 10. November 2024 9:32

Zweckentfremdung des „Netzwerk gegen Rechts“ durch Die Linke

Feb 27, 2019

Zweckentfremdung des „Netzwerk gegen Rechts“ durch die Linke für ihre Demo gegen die AfD-Veranstaltung mit Dr. Alice Weidel und Stadtrat Marc Bernhard am Fr., 1.2., hat Die Linke ihre Teilnehmer mittels der Homepage des von der Stadt Karlsruhe finanzierten „Netzwerks gegen Rechts“ mobilisiert und dieses somit für eigene Wahlkampfzwecke missbraucht.

Der Aufruf zu dieser Demonstration auf der „Homepage des Netzwerk gegen Rechts“ war zunächst nur von „Der Linken“ unterzeichnet, erst später kamen zwei weitere Gruppierungen als Unterzeichner hinzu.

Der Zweck der Demonstration lag offensichtlich daran, interessierte Bürger an der Teilnahme an der AfD-Veranstaltung zu hindern. Es gab hinterher mehrere Berichte von interessierten Bürgerinnen und Bürgern, die von den Demonstranten nicht zum Veranstaltungsort Karlsburg durchgelassen wurden: „Circa 500 linke Demonstranten empfingen uns mit Trillerpfeifen, „Nazi“- und „Pfui“- Rufen, ein Durchkommen war unmöglich“, berichtete ein Augenzeuge, der eine halbe Stunde vor Beginn zum Eingang der Karlsburg gehen wollte, um an der Versammlung teilzunehmen. Auf seine entsprechende Bitte hin versuchte danach die Polizei, den Bürger zum Eingang der Karlsburg zu bringen, brauchte jedoch dafür zwei Versuche. „Mit Schmähungen wie ‘es ist gut, dass ihr Alten bald verreckt, wir Jungen den Staat übernehmen’, wurde ich aus der Gefahrenzone gebracht“, berichtete der Bürger weiter. Andere Bürger berichteten, dass sie nach erfolglosen Versuchen der Polizei, sie durch die Demonstranten-Riege hindurch zum Eingang zu begleiten, von der Polizei schließlich nach hause geschickt wurden und daher nicht an der Veranstaltung teilnehmen konnten.

Geht man auf der Homepage des „Netzwerk gegen Rechts“ die Liste der Mitgliedsorganisationen durch, so erscheint dort seit noch nicht allzu langer Zeit auch Michel Brand, MdB für „die Linke“, als einzige natürliche Person.  

  1. Ist es mit den Grundlagen des „Netzwerk gegen Rechts“ vereinbar, dass dessen Homepage von einer im Karlsruher Gemeinderat vertretenen Partei zum Aufruf zu einer Demonstration gegen eine Veranstaltung einer anderen, im Karlsruher Gemeinderat vertretenen Partei, bzw. zur Veranstaltung eines Karlsruher Stadtrates benutzt wird?
  2. Wie lautet die Antwort auf die unter 1. gestellte Frage, wenn es bei dieser Demo zu Ausschreitungen gegen Karlsruher Bürger kommt, so dass diese davon abgehalten werden, die Veranstaltung, gegen die demonstriert wird, zu besuchen?
  3. Ist es mit den Statuten und der Bestimmung des Stadtjugendausschusses, zu dem das „Netzwerk gegen Rechts“ gehört, vereinbar, dass dessen Homepage von einer im Karlsruher Gemeinderat vertretenen Partei zum Aufruf zu einer Demonstration gegen eine Veranstaltung einer anderen, im Karlsruher Gemeinderat vertretenen Partei, bzw. zur Veranstaltung eines Karlsruher Stadtrates benutzt wird?
  4. Wie lautet die Antwort auf die unter 3. gestellte Frage, wenn es bei dieser Demo zu Ausschreitungen gegen Karlsruher Bürger kommt, so dass diese davon abgehalten werden, die Veranstaltung, gegen die demonstriert wird, zu besuchen?
  5. Ist es mit den Statuten und der Bestimmung des Stadtjugendausschusses, zu dem das „Netzwerk gegen Rechts“ gehört, vereinbar, dass dessen Homepage von der Linken zum Aufruf zu einer Demonstration gegen eine Veranstaltung einer anderen, im Karlsruher Gemeinderat vertretenen Partei bzw. zur Veranstaltung eines Karlsruher Stadtrates benutzt wird? 
  6. Ist es mit den Grundlagen des „Netzwerk gegen Rechts“ vereinbar, dass eine natürliche Person darin Mitglied ist? 
  7. a) Was sind die Kriterien für die Aufnahme einer Institution in das „Netzwerk gegen Rechts“ und wer entscheidet über die jeweilige Aufnahme? b) Was sind die Kriterien für die Aufnahme einer natürlichen Person in das „Netzwerk gegen Rechts“ und wer entscheidet über die jeweilige Aufnahme?
  8. Werden die Repräsentanten der bereits im „Netzwerk gegen Rechts“ vorhandenen Mitglieder befragt, bevor ein neues Mitglied aufgenommen wird? Wie weit reicht ihre Mitbestimmung in dieser Frage?
  9. a) Welche Kriterien muss eine Organisation wie das „Netzwerk gegen Rechts“ erfüllen, damit sie durch Steuergelder finanziert und von einem ebenfalls steuerfinanzierten Mitarbeiter verwaltet werden kann? b) Wie, durch wen und in welchen Zeitabständen werden diese Kriterien überprüft? c) Vor dem Hintergrund der zu den Fragen 1. bis 5. formulierten Antworten, sind diese Kriterien beim „Netzwerk gegen Rechts“ gegenwärtig noch erfüllt? d) In welchem Beschäftigungsumfang kommt der o. g. städtische Mitarbeiter der Verwaltung des “Netzwerks gegen Rechts” nach? e) Welcher Besoldungs- / Entgeltsgruppe gehört dieser Mitarbeiter an?  f) Kann dieser städtische Mitarbeiter in Ausübung seiner Tätigkeit für das „Netzwerk gegen Rechts“ auf die Infrastruktur der Stadtverwaltung zurückgreifen?
  10. g) Falls die Frage zu Tz.9 f) mit ja beantwortet wird:
  11. aa) In welchem Umfang steht dem Mitarbeiter die Infrastruktur der Stadtverwaltung zur Verfügung?
  12. bb) Besteht die Möglichkeit, dass durch diesen Mitarbeiter nach § 3 BMG gespeicherte Daten abgerufen werden können? 
  13. cc) Falls die Frage zu Tz.9 bb) mit ja beantwortet wird: Wie stellt die Stadtverwaltung sicher, dass eine missbräuchliche Verwendung dieser Daten ausgeschlossen ist?

Folgend die Stellungnahme der Stadt:

1. Ist es mit den Grundlagen des „Netzwerk gegen Rechts“ vereinbar, dass dessenHomepage von einer im Karlsruher Gemeinderat vertretenen Partei zum Aufruf zu ei- ner Demonstration gegen eine Veranstaltung einer anderen, im Karlsruher Gemeinde- rat vertretenen Partei, bzw. zur Veranstaltung eines Karlsruher Stadtrates benutzt wird?

Im Netzwerk „Karlsruhe gegen Rechts“ ist es gängige Praxis, dass auf der Homepage auch Ver- anstaltungen von Netzwerkpartnern und -partnerinnen beworben werden. Alle Netzwerk- partner und -partnerinnen haben sich auf dieses Vorgehen geeinigt.

2. Wie lautet die Antwort auf die unter 1. gestellte Frage, wenn es bei dieser Demo zu Ausschreitungen gegen Karlsruher Bürger kommt, so dass diese davon abgehalten werden, die Veranstaltung, gegen die demonstriert wird, zu besuchen?

Zum Selbstverständnis des Netzwerks „Karlsruhe gegen rechts“ wird auf die Homepage verwie- sen. Die Zugänglichkeit und Sicherheit bei öffentlichen Veranstaltungen für alle ist selbstver- ständlich durch die Ordnungsbehörden in Abstimmung mit den Veranstaltern sicher zu stellen.

3. Ist es mit den Statuten und der Bestimmung des Stadtjugendausschusses, zu demdas „Netzwerk gegen Rechts“ gehört, vereinbar, dass dessen Homepage von einer imKarlsruher Gemeinderat vertretenen Partei zum Aufruf zu einer Demonstration gegen eine Veranstaltung einer anderen, im Karlsruher Gemeinderat vertretenen Partei, bzw. zur Veranstaltung eines Karlsruher Stadtrates benutzt wird?

Das Netzwerk „Karlsruhe gegen Rechts“ ist ein unabhängiges Netzwerk mit über 60 Akteuren.Der Stadtjugendausschuss e.V. (stja) Karlsruhe ist ein Akteur. Im Übrigen wird auf Antwort zu 1. verwiesen.

4. Wie lautet die Antwort auf die unter 3. gestellte Frage, wenn es bei dieser Demo zu Ausschreitungen gegen Karlsruher Bürger kommt, so dass diese davon abgehalten werden, die Veranstaltung, gegen die demonstriert wird, zu besuchen?

5. Ist es mit den Statuten und der Bestimmung des Stadtjugendausschusses, zu demdas „Netzwerk gegen Rechts“ gehört, vereinbar, dass dessen Homepage von der Lin- ken zum Aufruf zu einer Demonstration gegen eine Veranstaltung einer anderen, im Karlsruher Gemeinderat vertretenen Partei bzw. zur Veranstaltung eines Karlsruher Stadtrates benutzt wird.

Der Aufruf erfolgte nicht durch den stja und durch das Netzwerk, siehe Antwort 1.

6. Ist es mit den Grundlagen des „Netzwerk gegen Rechts“ vereinbar, dass eine natürli- che Person darin Mitglied ist?

Das Netzwerk ist ein unabhängiger Zusammenschluss von Organisationen und Einzelpersonen mit einem sich selbst gestellten Selbstverständnis. Es gibt keine formalen Mitgliedschaften. Wer das Selbstverständnis anerkennt, kann beim Netzwerk mitarbeiten.

7. a) Was sind die Kriterien für die Aufnahme einer Institution in das „Netzwerk gegen Rechts“ und wer entscheidet über die jeweilige Aufnahme?

7. b) Was sind die Kriterien für die Aufnahme einer natürlichen Person in das „Netz-werk gegen Rechts“ und wer entscheidet über die jeweilige Aufnahme?

Siehe 6.

8. Werden die Repräsentanten der bereits im „Netzwerk gegen Rechts“ vorhandenenMitglieder befragt, bevor ein neues Mitglied aufgenommen wird? Wie weit reicht ihre Mitbestimmung in dieser Frage?

Im Netzwerk wurde vereinbart, dass die Anwesenden bei einem Netzwerkplenum im Konsens entscheiden.

9. a) Welche Kriterien muss eine Organisation wie das „Netzwerk gegen Rechts“ erfül- len, damit sie durch Steuergelder finanziert und von einem ebenfalls steuerfinanzier- ten Mitarbeiter verwaltet werden kann?

Das Netzwerk „Karlsruhe gegen Rechts“ wird nicht durch die Stadt Karlsruhe finanziert. Auf Antrag der SPD, der Grünen, der Linken und der KULT-Fraktion hat der Gemeinderat am 21. November 2018 eine einmalige Förderung in Höhe von 17.000 Euro für den Doppelhaushalt 2019/2020 bewilligt. Diese sind vor allem für die Vorbereitung und die Durchführung eines Bil- dungs-Kongresses vorgesehen. Weitere finanzielle Mittel erhält das Netzwerk durch die Stadt nicht. Die Fördersumme wurde an den Stadtjugendausschuss e.V. ausgezahlt, da das Netzwerk keine förderfähige juristische Person ist und der Stadtjugendausschuss e.V. mit der Fachstelle für Demokratie und Vielfalt Kapazitäten hat, die finanzielle Verwaltung dieser Mittel zu überneh- men. Eine Verwaltung des Netzwerks im eigentlichen Sinne findet nicht statt.

9. b) Wie, durch wen und in welchen Zeitabständen werden diese Kriterien überprüft?

Die ordentliche Verwendung der Zuschüsse vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe wird von Vereinsrevisoren des stja und vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe überprüft. Diesgilt auch für den Zuschuss an das Netzwerk in Höhe von 17.000 €

9. c) Vor dem Hintergrund der zu den Fragen 1. bis 5. formulierten Antworten, sinddiese Kriterien beim „Netzwerk gegen Rechts“ gegenwärtig noch erfüllt?

Ja. Die Kriterien sind erfüllt.

9. d) In welchem Beschäftigungsumfang kommt der o.g. städtische Mitarbeiter der Verwaltung des „Netzwerks gegen Rechts“ nach?

Es ist kein städtischer Mitarbeiter der Verwaltung mit Tätigkeiten der Verwaltung dieses Netz- werks betraut.

Die Stadt Karlsruhe gibt einen Personalkostenzuschuss an den Stadtjugendausschuss e.V., derdie „Fachstelle für Demokratie und Vielfalt“ betreibt. Die Stellenbeschreibung obliegt demStadtjugendausschuss e.V.

Eine Verwaltung des Netzwerks „Karlsruhe gegen Rechts“ im eigentlichen Sinne findet nichtstatt.

9. e) Welcher Besoldungs- / Entgeltsgruppe gehört dieser Mitarbeiter an?

Der Mitarbeiter des Stadtjugendausschuss e.V. ist nach geltendem Tarifrecht eingestellt.

9. f) Kann dieser städtische Mitarbeiter in Ausübung seiner Tätigkeit für das „Netzwerk gegen Rechts“ auf die Infrastruktur der Stadtverwaltung zurückgreifen?

Nein. Der Mitarbeiter des Stadtjugendausschuss e.V. kann auf die Infrastruktur des Stadtju- gendausschuss e.V. zurückgreifen, soweit es für die Planung und Durchführung seiner Aufga- ben erforderlich ist.

9. g) Falls die Frage zu Tz.9 f) mit ja beantwortet wird:

aa) In welchem Umfang steht dem Mitarbeiter die Infrastruktur der Stadtverwaltung zur Verfügung?

bb) Besteht die Möglichkeit, dass durch diesen Mitarbeiter nach § 3 BMG gespeicherte Daten abgerufen werden können?

cc) Falls die Frage zu Tz.9 bb) mit ja beantwortet wird: Wie stellt die Stadtverwaltung sicher, dass eine missbräuchliche Verwendung dieser Daten ausgeschlossen ist?

Frage 9.f) wurde mit NEIN beantwortet.