Der vom Amt für Stadtentwicklung veröffentlichte „Jahresbericht Bevölkerung 2017“ zeigt eine weitere deutliche Zunahme des Anteils der aus Rumänien und Bulgarien stammenden Ausländer von 4,4 % auf 13,0 % innerhalb der letzten zehn Jahre. Dementsprechend hat die rumänische Bevölkerungsgruppe mit 5.784 Personen die Türken kürzlich als stärkste Gruppe der Ausländer in der Stadt abgelöst. Bei der inzwischen so stark gewachsenen Gruppe der EU-Ausländer in unserer Stadt ist naturgemäß auch die Anzahl der dieser Gruppe zuzuordnenden Straftäter angestiegen. Zu den betroffenen Straftaten gehört nicht zuletzt auch der Sozialmissbrauch, durch den Steuergelder betrügerisch abgezweigt und anderen Bedürftigen die nötigen finanziellen Mittel entzogen werden.
Für die Bürger unserer Stadt ist es wichtig, dass die Stadtverwaltung alles tut, um sie im Rahmen der gültigen Gesetze vor Straftätern zu schützen, auch vor denen, die aus dem EU-Ausland zu uns kommen.
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 AEUV) der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt und die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte durch die Ausländerbehörde eingezogen werden.
Aus den gleichen Gründen kann nach § 6 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU auch die Wiedereinreise durch die Ausländerbehörde verweigert werden. Die Regelung des § 6 FreizügG/EU ist abschließend, so dass ein Rückgriff auf das allgemeine Ausweisungsrecht des AufenthG ausgeschlossen ist.
Voraussetzung für die Verlustfeststellung der Freizügigkeit ist danach das Vorliegen einer konkreten Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den jeweiligen Unionsbürger. Erforderlich sind die Existenz spezialpräventiver Gründe und der Nachweis einer tatsächlichen und hinreichenden schweren Gefährdung eines gewichtigen Rechtsgutes. Die konkrete Gefahr neuer gravierender Straftaten muss bei individueller Würdigung des Einzelfalls hinreichend wahrscheinlich sein. Auch bei schwerwiegenden Delikten zu denen z.B. auch Drogendelikte gehören, dürfen die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr nicht zu gering angesetzt werden, da sonst der besondere Ausweisungsschutz für EU-Bürger ins Leere liefe.
Ferner kann das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde gem. § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Das Nichtbestehen des Rechts nach § 2 Absatz 1 FreizügG/EU kann auch bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet.
Für eine solche Verlustfeststellung, die zur Ausreisepflicht führt, bedarf es einer Ermessensentscheidung, im Rahmen derer zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für ein EU-Freizügigkeitsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen. Wird ein Anspruch auf Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII gestellt, besteht im Allgemeinen ein Anlass für die Überprüfung des Vorliegens der Freizügigkeitsvoraussetzungen.
Unsere Fragen dazu:
- 1. Wie oft wurde die „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ in Karlsruhe in den Jahren 2016, 2017 und 2018 (bitte getrennt auflisten) durch Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Bürgern anderer (nicht-deutscher) Staaten der Europäischen Union gefährdet?
- 2. Wie oft waren diese Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jeweils in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Anlass für ein Verfahren zur Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts nach § 6 (1) Sz.1 FreizügG/EU mit entsprechender Prüfung durch die Ausländerbehörde?
- 3. In wie vielen Fällen wurde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts jeweils in den Jahren 2016, 2017 und 2018 festgestellt?
- 4. a) Wie häufig führte die Karlsruher Ausländerbehörde jeweils in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Verfahren zur Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts nach § 2 (7) FreizügigG/EU durch? b) In wie vielen Fällen wurde dabei ein Verbot der erneuten Einreise nach § 7 (2) Sz.2 FreizügG/EU erteilt?
- 5. a) Kooperieren Sozialamt und Ausländerbehörde bei der Feststellung der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts?
- b) Wenn ja, in welcher Form?
- c) Wenn nein, warum nicht?
- 6. a) Wird die Beantragung von Sozialhilfe durch einen in Karlsruhe lebenden Unionsbürger von der Ausländerbehörde zum Anlass einer Prüfung des Bestehens der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts genommen? b) Wenn nein, warum nicht?