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Kreisverband Karlsruhe-Stadt

STELLUNGNAHME Stadt Karlsruhe: Anzahl der Alten- und Altenheimwohnplätze sowie der Pflegeheimplätze in den Karlsruher Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen

Jul 22, 2015

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Das neue Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) von Sozialministerin Katrin Altpeter (SPD) sieht vor, dass es in Pflegeheimen und Heimen für Menschen mit Behinderungen vom 1. September 2019 an im Wesentlichen nur noch Einzelzimmer geben darf.

Sachverhalt:

Zur Zeit gibt es im Stadtgebiet Karlsruhe ca. 45 Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, mit ca. 4.166 Plätzen. (Davon 601 Altenheimplätze, 2787 Pflegeheimplätze und 778 Altenwohnheimplätze)

1. Wie viele der 4.166 Plätzen Heimplätze in Karlsruhe sind bereits jetzt als Einzelbettzimmer ausgelegt?

Die Landesheimbauverordnung ist für Pflegeheime und stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe gültig. Altenwohnheimplätze bzw. Wohnungen mit Service sind von dieser Verordnung nicht betroffen.

In Karlsruhe bestehen derzeit 45 Pflegeheime mit 3.371 Pflegeplätzen. Davon sind 1.766 Plätze (51,2 Prozent) Einzelzimmer. (Sieben Häuser mit 403 Plätzen haben die Anforderung der 100-Prozent-Einzelzimmerquote bereits voll umgesetzt.)

2. Wie viele zusätzliche Plätze werden in Karlsruhe benötigt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, und wo sollen die Heimbewohner untergebracht werden, die kein Einzelzimmer bekommen können?

Zur Abschätzung der demographischen Auswirkungen ist folgende Berechnung anzusetzen. Auf der Basis der aktuell vorliegenden Bevölkerungsprognose vom Amt für Stadtentwicklung für 2010 – 2020 – 2030 und der Fortschreibung der heutigen Risikoquoten für Pflegebedürftigkeit gemäß Pflegeversicherungseinstufung ist mit einem Anstieg der Pfle- gebedürftigen von heute 7.911 Personen auf 8.758 Personen im Jahr 2020 und 9.681 Personen im Jahr 2030 zu rechnen. Wird die heutige Aufteilung in ambulante und stationäre Versorgung (38 Prozent) auch zukünftig angesetzt, steigt die Zahl der stationär zu versorgenden Pflegebedürftigen um 851 Personen auf insgesamt 3.872 Personen im Jahr 2030.

Für den Bedarf an neuen Pflegeheimplätzen sind zusätzlich Veränderungen der Verweildauer der Heimbewohner relevant. Die Entwicklung dieses Einflussfaktors ist offen.

Ein Rechtsanspruch der Nutzer auf ein Einzelzimmer ist aus der Landesheimbauverordnung nicht abzuleiten.

3. Welche Alternativen stehen für diese Personen in Karlsruhe zur Verfügung bzw. beabsichtigt die Stadt welche anzubieten?

Als Ergänzung für die stationäre Pflegeheimversorgung wird im neuen Wohn-Teilhabe- und Pflegegesetz Baden-Württemberg (WTPG) der Aufbau von ambulanten Pflegewohngemeinschaften – trägerorientiert oder selbstorganisiert – rechtlich ermöglicht.

Diese neue Hilfeform wird in Karlsruhe diskutiert. Es besteht aktuell nur eine kleine Pflegewohngemeinschaft mit vier Pflegebedürftigen.

4. Wie viele neue Heime sollen in den nächsten Jahren in Karlsruhe neu errichtet werden, um dem Gesetz zu entsprechen?

Der Zusatzbedarf an neuen Heimen als Ersatzbauten, die der neuen Landesheimbau- Verordnung entsprechen, kann aktuell nicht ermittelt werden. Die ermessenslenkenden Richtlinien, veröffentlicht Februar 2015, eröffnen die Möglichkeit zur Antragstellung bei der Heimaufsicht auf Befreiungen mit und ohne zeitliche Festlegungen, die sich auf die spezifische Ausgangslage und Entwicklungsmöglichkeiten der bestehenden Häuser beziehen. Die Ergebnisse dieser Antragstellungen, Prüfungen und Abstimmungen ergeben sich aus den Einzelprozessen der Häuser in den nächsten vier Jahren.

5. Wo sollen diese Heime errichtet werden und welche Planungen müssen dafür geändert werden?

Der Bau von zusätzlichen Pflegeheimen oder Ersatzneubauten setzt die Verfügung über geeignete Grundstücke voraus. Das Grundstücksangebot ist in Karlsruhe deutlich begrenzt. Es ist anzustreben, dass bei zur Verfügung stehenden freien Grundstücken die Verwendung für den Bau eines Pflegeheims im Rahmen der städtischen Planungsverfahren geprüft wird.

6. Wie viel wird das kosten und wer trägt diese Kosten?

Die Umsetzung der Landesheimbauverordnung kann für die jeweilige Einrichtung eine Erhöhung des Investitionszuschlages bedeuten. Die jeweilige Höhe ist abhängig von dem Ausmaß der baulichen Umstrukturierung und der Kosten sowie ihrer Berücksichtigung im Pflegesatz. Die erhöhten Heimentgelte sind von den Heimbewohnern zu tragen bzw. im Rahmen der stationären Hilfe zur Pflege nach SGB XII von der Kommune.

7. Sind diese Kosten, soweit die Stadt sie zu tragen hat, in der mittelfristigen Finanzplanung bereits enthalten?

Eine Prognose zur Höhe der steigenden Aufwendungen der stationären Pflege nach SGB XII aufgrund der Auswirkungen der Landesheimbauverordnung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben.

Stellungnahme_Anzahl Heimplätze