• 19. März 2024 3:58

Stellungnahme der Stadt

Mrz 27, 2023

Stellungnahme der Stadt zur Anfrage: Unbegrenzte Drosselung der Stromversorgung und Anschlusspflicht für Wallboxen und PV- Anlagen

Eingehende Erläuterung zum Fragenkatalog:

Mit dem §14a Abs. 1 EnWG wurde der BNetzA die Festlegungskompetenz hinsichtlich der netzorientierten Steuerung von SteuVE (steuerbare Verbrauchseinrichtungen) übertragen.

Das diesbezügliche Festlegungsverfahren (Az.: BK6-22-300 und Az.: BK8-22/010-A) wurde von der BNetzA im November letzten Jahres eröffnet und ist noch nicht abgeschlossen.

Zum zugehörigen Eckpunktepapier der BNetzA ( Link ) wurden von Verbänden, Personen, Interessengruppen und Unternehmen zahlreiche Stellungnahmen eingereicht. ( Link )

Am 16.03.23 erfolgt dazu eine Anhörung vor der Beschlusskammer 8.

Die Beantwortung der meisten eingereichten Fragen hängt von der konkreten Ausgestaltung der bundeseinheitlichen Regelungen durch die BNetzA ab, da diese die Grundlage für die entsprechende Verfahrensweise der SWKN darstellen werden. Das Feststellungsverfahren (Az.: BK6-22-300 und Az.: BK8-22/010-A) ist zwar eröffnet, aber noch nicht abgeschlossen.

Die Beantwortung der Fragen kann daher so weit möglich nur auf Basis der derzeitig gültigen Bestimmungen erfolgen.

1. a) Welche Auswirkungen auf die Karlsruher Bürger und Betriebe haben die von der Bundesregierung geplanten Änderungen zur Ermöglichung der unbegrenzten Drosselung der Stromversorgung, unter anderem von Wallboxen, Batteriespeichern und Wärmepumpen?

Die Betroffenheit der Karlsruher Bürger*innen und Betriebe nach Art und Umfang der Maßnahmen kann zum derzeitigen Stand nicht konkret vorhergesagt werden, da die bundeseinheitlichen Regelungen noch nicht finalisiert sind.

b) Unter welchen Umständen werden die Stadtwerke Karlsruhe die Stromversorgung von Wallboxen, von Batteriespeichern oder von Wärmepumpen drosseln oder temporär einstellen?

Eingriffe durch die Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH werden nur im Sinne der noch nicht final festgelegten bundeseinheitlichen Regelungen der BNetzA erfolgen.

c) Zu welchen Uhrzeiten und für welche Zeiträume sind diese Drosselungen bzw. Abschaltungen zu erwarten?

Entgegen den historischen Schwachlastzeiten im Zeitraum zwischen 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens wird es im Stromnetz der Zukunft absehbar keine festgelegten Schwach- und Hochlastzeiten mehr geben. Präventive und kurative Eingriffe wird es dann geben, wenn Überlastungen von Betriebsmitteln oder Verletzungen des Spannungsbands drohen oder auftreten.

d) Werden derartige Maßnahmen immer oder in der Regel oder manchmal oder nie angekündigt werden?

Eventuell erforderliche Maßnahmen werden sich hinsichtlich des Erfordernisses einer Ankündigung an der final noch festzulegenden bundeseinheitlichen Regelung der BNetzA orientieren.

e) Werden Betriebe und private Verbraucher unterschiedlich davon betroffen sein? Wenn ja, inwiefern und weshalb?

Die Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH wird sich dabei an die Vorgaben der noch final festzulegenden bundeseinheitlichen Regelungen der BNetzA halten.

f) Werden alle Kunden im Netzgebiet der Karlsruher Stadtwerke gleichermaßen betroffen sein, oder gibt es Unterschiede? Wovon hängen diese Unterschiede ab? Gibt es Unterschiede, die davon abhängen, bei welchem Stromanbieter der jeweilige Versorgungsvertrag abgeschlossen ist? Wenn ja, worin bestehen diese Unterschiede und wodurch sind sie begründet?

Eine Betroffenheit hängt von der jeweiligen Netzanschlussebene und von der Auslastung des jeweiligen Netzstranges ab. Je niedriger die Netzanschlussebene und je höher die Anschlussdichte der unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen, desto höher wird die Wahrscheinlichkeit eines potenzielles Netzengpasses die zu einer netzorientierten Steuerung der unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung führt, sein. Die Maßnahmen werden durch die SWKN diskriminierungsfrei eingeleitet. Der jeweilige Stromlieferant hat auf die Wahl einer geeigneten netzorientierten Steuerung keinen Einfluss.

2. a) Welche Auswirkungen hat die von der Bundesregierung geplante Anschlusspflicht von Wallboxen und PV-Anlagen?

Der Anschluss von Wallboxen und PV-Anlagen kann bzgl. der maximalen Bezugs- oder Einspeiseleistung bis zur Netzanschlusskapazität ausgelegt werden. Ist der Leistungsbedarf höher, bedingt dies im Regelfall eine kostenpflichtige Netzanschlussverstärkung. Ergibt die Netzverträglichkeitsprüfung eine Überlastung des vorgelagerten Verteilnetzes, wird der Netzbetreiber in Bezug auf die Einspeiseleistung das Netz auf Kosten der Allgemeinheit verstärken müssen. In diesem Fall muss die unterbrechbare Verbrauchseinrichtung bei Bedarf gesteuert werden, bis der Netzengpass durch Netzausbau behoben ist.

b) Bisher wurden Einschränkungen oder Verzögerungen beim Einrichten eines höheren maximal möglichen Stromes (entsprechend höherer maximaler Leistung) für den einzelnen Stromanschluss mit physikalischen Gegebenheiten wie dem begrenzenden Querschnitt der den Anschluss versorgenden Stromanschlussleitung oder mit begrenzenden Leitungsquerschnitten in der Stromversorgung der jeweiligen Straße oder des jeweiligen Viertels oder begrenzenden Eigenschaften der dazugehörigen Infrastruktur, wie z. B. Mittel- und Niederspannungstransformatoren und dergleichen begründet. Wird es durch die geplante Anschlusspflicht nun erforderlich, all diese Komponenten durch leistungsfähigere auszutauschen, wenn ein entsprechender Antrag für einen leistungsfähigeren Stromanschluss gestellt wird?

Um sich auf den zu erwartenden allgemeinen Lastanstieg vorzubereiten, werden bereits heute bei ohnehin anstehenden Erneuerungen/Ertüchtigungen im Stromnetz vorhandene Leitungsquerschnitte oder Kapazitäten auf den zu erwartenden Lastanstieg ausgelegt.

Die weiteren Regelungen in der noch final festzulegenden bundeseinheitlichen Regelung bleiben abzuwarten.

c) Wie ist der zu erwartende zeitliche Rahmen für diese Austauschmaßnahmen? In welcher Zeit müssen die Stadtwerke dem einzelnen Antrag zur Erhöhung der Leistung eines Stromanschlusses nachkommen?

Die Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH wird sich dabei an die Vorgaben der noch final festzulegenden bundeseinheitlichen Regelungen der BNetzA halten.

d) Welche zusätzlichen Kosten sind dementsprechend durch die geplante Anschlusspflicht zu erwarten? Wer hat diese Kosten zu tragen? Wie und über welchen Zeitraum werden sie an die Kunden weiterverrechnet?

Sofern Kosten zur Verstärkung eines einzelnen Netzanschlusses durch die beantragende Person selbst getragen werden müssen, belastet dies die Gesamtheit der Stromnetznutzer nicht. Sämtliche Netzverstärkungen die auf Kosten des Verteilnetzbetreibers vorgenommen werden müssen, erhöhen die Netznutzungsentgelte über den Zeitraum ihrer kalkulatorischen Abschreibung. Diese Kosten sind durch die Gesamtheit aller Stromverbraucher im Verteilnetz der Stadt Karlsruhe zu tragen.