Nach bisheriger gesetzlicher Regelung waren Städte/Gemeinden, in denen sich eine Landeserstaufnahmeeinrichtung befindet, von der Anschlussunterbringung der Flüchtlinge ausgenommen. Somit erfolgte eine Anschlussunterbringung in diesen Orten auf freiwilliger Basis.
Nun nimmt das Land auch Zuweisungen zur Anschlussunterbringung in die Städte und Gemeinden mit einer LEA vor. Für dieses Vorgehen muss es eine rechtliche Vorgabe geben.
Da der Zustrom von Flüchtlingen nach Deutschland aus vielen Ländern weiterhin sehr hoch ist, jetzt kommen noch die Kriegsdienstverweigerer teilweise mit Familien aus Russland hinzu, stellt sich die Frage, ob das bisherige Unterbringungsverfahren generell an seine Kapazitätsgrenzen gelangt ist und jetzt grundsätzlich verändert wird oder es auf den Ukrainekonflikt beschränkt bleibt.
In der Antwort der Stadt auf unsere Anfrage wird unter 8. aufgeführt, dass die Stadt Karlsruhe ihre Quoten übererfüllt habe. Daraus lässt sich schließen, dass mehr Personen als notwendig aufgenommen wurden. Es ist davon auszugehen, dass dies bereits seit längerer Zeit erfolgt, unabhängig vom Ukrainekrieg.
Hier der Link zur Anfrage vom Juli 2022
Daher wird die Verwaltung um Auskunft gebeten:
1. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Pflichtzuweisung ukrainischer Flüchtlinge nach Karlsruhe, obwohl in der Stadt eine Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) ist?
2. Handelt es sich bei den zugewiesenen Flüchtlingen tatsächlich ausschließlich um ukrainische Flüchtlinge oder auch um über die Ukraine geflüchtete Menschen anderer Nationalitäten?
3. Wie viele Flüchtlinge (ukrainische oder über die Ukraine geflüchtete Personen anderer Nationalitäten) hat die Stadt Karlsruhe bisher freiwillig oder durch Zuweisung in der sogenannten Anschlussunterbringung aufgenommen?
4. Wie viele Flüchtlinge hat die Stadt bisher schon in den Jahren 2017 bis 2021 (bitte nach Jahren aufschlüsseln) in der sogenannten Anschlussunterbringung aufgenommen?
5. Wie hoch sind die zu entrichtenden Mieten laut unserer Anfrage zu 2.c)