• 4. November 2024 0:08

Wie sicher sind Radfahrer in Einbahnstraßen im Gegenverkehr?

Jun 29, 2022

AfD-Fraktion sorgt sich um Mindestabstände zwischen den Verkehrsarten

Die AfD-Gemeinderatsfraktion forderte in ihrem Antrag, die Öffnung von Ein-bahnstraßen zur Nutzung durch Radfahrer im Gegenverkehr auf solche Stra-ßen zu begrenzen, in denen ein Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen motorisiertem Verkehr und entgegenkommendem Radverkehr eingehalten werden kann. Dort, wo dies nicht der Fall sei, wäre zum Schutz der Radfahrer das Befahren der Einbahnstraße im Gegenverkehr aufzuheben.

2020 wurde bundesweit neu geregelt, dass ein Kraftfahrzeug beim Überholen eines Radfahrers mindestens eineinhalb Meter Abstand einzuhalten hat.

„Wir von der AfD-Gemeinderatsfraktion sehen bezüglich eines Sicherheits-abstands keinen Unterschied zwischen einem Überholvorgang oder einem Begegnungsfall. Daher sind die eineinhalb Meter Mindestabstand auch für den Begegnungsverkehr in Einbahnstraßen anzuwenden“, so Stadtrat Oliver Schnell. „In vielen Karlsruher Einbahnstraßen ist es in der Regel gar nicht möglich, den Mindestabstand auf längere Strecken einzuhalten, ja es geht ganz schön eng zu. Und dennoch sind solche Einbahnstraßen für den Ge-genverkehr mit Fahrrädern geöffnet“, so Schnell weiter.

Leider war den anderen Fraktionen die Sicherheit der Radfahrer nicht so wichtig wie der AfD. Sie lehnten den Antrag ab.

Hintergrundinformation:

Wie sieht es beim Begegnungsverkehr in einer Einbahnstraße aus?

In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßen-Verkehrsordnung (VwV-StVO). Zu 41 StVO und dort zu Verkehrszeichen 220 (Einbahnstraße) ist unter anderem Folgendes geregelt:

Beträgt in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, soll Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn

a) eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist, ausgenommen an kurzen Engstellen; bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,5 m betragen,

b) die Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Ein-mündungen übersichtlich ist,

c) für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, ein Schutzraum angelegt wird.

Bei der Begegnungsbreite im Sinne von Satz 1 Buchstabe a handelt es sich um den unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten tatsächlich beim Begegnen der am Verkehr Teilnehmenden zur Verfügung stehenden Raum.