• 28. März 2024 18:41

Nutzung von Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung

Mai 23, 2022

Mit der Novelle der STVO vom April 2020, vgl. https://bnn.de/nachrichten/politik/autos-muessen-zwei-meter-mindestabstand-halten wurde festgelegt, dass beim Überholen von Radfahrern innerorts ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten ist. Befindet sich ein Kind auf dem Fahrrad oder hat das Fahrrad einen Anhänger, muss der Mindestabstand beim Überholen sogar 2 m betragen. Diese Neuregelung soll den Straßenverkehr für Radfahrer sicherer machen.

Bei der Umsetzung dieser Novelle sollte es tatsächlich um die Sicherheit der Radfahrer gehen. Damit ist es irrelevant, ob der Radfahrer in Fahrtrichtung des Kfz oder entgegen fährt. Die Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten muss gegeben sein, was in vielen Einbahnstraßen der Stadt Karlsruhe nicht machbar ist. Auch für den motorisierten Verkehr ist ein ausreichender Abstand zu den Radfahrern ein Sicherheitsaspekt, besonders dann, wenn die Radfahrer mit überhöhtem Tempo und ohne Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer fahren, wie es in letzter Zeit leider häufiger zu beobachten ist.

Somit ist es notwendig, alle Einbahnstraßen auf die Möglichkeit der Einhaltung des Mindestabstands zu überprüfen. Dort wo dies nicht gegeben ist, sind die Freigaben für den Radverkehr in Gegenrichtung zurückzunehmen bzw. sind diese Straßen bei der Neuausweisung nicht zu berücksichtigen.

Wir haben daher folgenden Antrag gestellt:

Der Gemeinderat möge beschließen, die Öffnung von Einbahnstraßen zur Nutzung durch Radfahrer entgegen der für den motorisierten Verkehr vorgegebenen Fahrtrichtung auf solche Straßen zu begrenzen, in denen ein Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen motorisiertem Verkehr und entgegenkommendem Radverkehr eingehalten werden kann. Ergänzend sind alle Einbahnstraßen, in denen bislang die Nutzung entgegen der Fahrtrichtung für Radfahrer zulässig ist, dahingehend zu überprüfen, ob auf ihnen dieser Mindestabstand eingehalten werden kann. Dort, wo dies nicht der Fall ist, ist das bislang zulässige Befahren der Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung für den Radverkehr aufzuheben.