• 19. April 2024 9:35

Nutzung von Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung

Mrz 7, 2022

Mit der Novelle der STVO vom April 2020, vgl. BNN wurde festgelegt, dass beim Überholen von Radfahrern innerorts ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten ist. Befindet sich ein Kind auf dem Fahrrad oder hat das Fahrrad einen Anhänger, muss der Mindestabstand beim Überholen sogar 2 m betragen. Diese Neuregelung soll den Straßenverkehr für Radfahrer sicherer machen.

Die beantragte Neuregelung dient somit der Erhöhung der Sicherheit im Radverkehr und der Senkung der Zahl von Unfällen mit Fahrradbeteiligung.

Wir beantragen daher, die Öffnung von Einbahnstraßen zur Nutzung durch Radfahrer entgegen der für den motorisierten Verkehr vorgegebenen Fahrtrichtung auf solche Einbahnstraßen zu begrenzen, in denen ein Mindestabstand von 1,50 m zwischen motorisiertem Verkehr und entgegenkommendem Radverkehr eingehalten werden kann. Ergänzend sind alle Einbahnstraßen, in denen bislang die Nutzung entgegen der Fahrtrichtung für Radfahrer zulässig ist, dahingehend zu überprüfen, ob auf ihnen dieser Mindestabstand eingehalten werden kann. Dort, wo dies nicht der Fall ist, ist das bislang zulässige Befahren der Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung für den Radverkehr aufzuheben. 

Die Sicherheit der Fahrradfahrer muß hier Vorrang vor Zeiteinsparung haben.