• 8. Mai 2024 7:02

Antrag: Bei Vermittlung von Hunden aus dem Tierheim – Erlass der Hundesteuer für zwölf Monate

Jan 26, 2021

Nach den Weihnachtsfeiertagen und insbesondere vor den Hauptreisezeiten ist es alljährlich dasselbe Drama: Zahlreiche Hunde werden im Tierheim abgegeben, wenn ihre Besitzer festgestellt haben, dass die Tiere Zeit und Geld kosten oder sie sich mit deren Haltung überfordert fühlen.

Hunde sind sehr soziale Wesen, die sich aufgrund ihrer jahrhundertelangen Züchtung im Idealfall in unmittelbarer menschlicher Umgebung am wohlsten fühlen. 

So ist es äußerst begrüßenswert, wenn potentielle Hundehalter statt dem Zeitgeist entsprechend, einen Rassehund zu besitzen, den Rat von Fachleuten einholen. Hier leistet das Tierheim Karlsruhe wertvolle Hilfe zu Fragen welcher Hund zu wem passen könnte und wie eine optimale Haltung aussehen sollte. Oft werden vor Ort auch die Hunde ein Stück weit ausgebildet, um eine Vermittlung zu erleichtern.

Karlsruhe ist in der gesamten Republik mit an der Spitze, was die Höhe an Hundesteuer anbelangt, nämlich 120 EURO pro Jahr und Hund; das sind für die Stadt derzeit ca. 1,1 Mio. EURO.

Der Erlass der Hundesteuer für ein Jahr soll als Anreiz für künftige Hundehalter dienen, ein Tier aus dem Tierheim aufzunehmen. Damit einhergehend kann eine solch sinnvolle Regelung auch dazu beitragen, der meist in europäischen Nachbarländern inzwischen leider eingeübten Praxis der illegalen Welpenzucht – die unseren Tierschutzbestimmungen in jeglicher Hinsicht widerspricht – Einhalt zu gebieten. 

Eine zeitlich befristete Hundesteuerbefreiung liegt durchaus im städtischen Interesse, da der Tierschutzverein Karlsruhe und Umgebung als Träger des Tierheims mit der Unterbringung von beschlagnahmten, aufgefundenen oder durch soziale Umstände aufgenommenen Hunden eine städtische Aufgabe übernommen hat. Er erhält alljährlich einen vergleichsweise geringen Zuschuss (THH 3200, PB 12). Das Weniger an Hundesteueraufkommen bei Realisierung unseres Antrags ist marginaler Natur, wenn man bedenkt, welches Engagement die Ehrenamtlichen des Tierheims für die Tiere und die Stadt aufbringen. 

Gemäß § 9 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) regeln bei der Hundesteuer die Gemeinden Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen selbst. Somit kann dieser Erlass der Hundesteuer durch den Gemeinderat beschlossen werden.

Antragstext:

Der Gemeinderat möge beschließen, die Hundesteuersatzung  um Punkt (6) wie folgt zu ergänzen:

§ 6 Steuerbefreiungen

Auf Antrag wird Steuerbefreiung gewährt für das Halten von

(6) Hunden aus dem Tierheim Karlsruhe für die Dauer von zwölf Monaten nach Vermittlung.