• 19. April 2024 6:30

DİTİB-Moschee: Baugenehmigung auf falscher Basis erteilt?

Nov 18, 2019

Die Gemeinderatsfraktion der AfD lässt nicht locker und fragt nach

Hat die Stadt Karlsruhe sich verrechnet – oder nimmt sie in Kauf, dass es nach Fertigstellung der neuen, großen DITIB-Zentralmoschee in der Oststadt zu einem Verkehrschaos kommt?Die Karlsruher Öffentlichkeit wurde Anfang Oktober 2019 darüber informiert, dass die Baugenehmigung für den Neubau der DITIB-Zentralmoschee in der Oststadt erteilt worden sei, auf der Basis von nur 32 auf dem Gelände vorhandenen Parkplätzen. Dies sei rechtens, hieß es von Seiten der Stadtverwaltung, weil unterstellt werde, dass sich zu Gebetszeiten alle Benutzer des Gebäudes im 300 Menschen fassenden Gebetsraum befänden.
Aber nach den Plänen, die der Öffentlichkeit von der DITIB-Gemeinde bei Bauantragstellung präsentiert worden waren, nimmt der Gebetsraum lediglich eine Eben des insgesamt drei Stockwerke plus Kellergeschoss umfassenden Gebäudes ein. In den anderen sind weitere Gebetsräume, Schulungsräume, einige Wohnräume und im Erdgeschoss ein Restaurant und mehrere Läden untergebracht. Wenn schon allein im großen Gebetsraum 300 Menschen Platz finden, muss davon ausgegangen werden, dass dies auch für die anderen beiden Stockwerke jeweils gilt, sodass man insgesamt von 900 Gebäudenutzern ausgehen muss.
In der Stellungnahme der Stadtverwaltung vor einigen Monaten auf die damalige Anfrage der AfD-Gemeinderatsfraktion „Grundlagen für die Erteilung der Baugenehmigung der neuen DITIB Zentral-Moschee in der Oststadt“, hatte es geheißen: „Da bei gemischten Nutzungen wie im vorliegenden Fall (Gebetsräume, Mehrzwecksaal, Wohnungen für Imame, Ladengeschäfte etc.) der Stellplatzbedarf gemäß Verwaltungsvorschrift Stellplätze für jede Nutzungsart getrennt zu ermitteln ist, bedarf es der Vorlage einer aussagekräftigen Betriebsbeschreibung seitens des Antragstellers.“ Nach dieser Aussage ist folglich die Bestimmung des Parkplatzbedarfs allein aus dem Fassungsvermögen des großen Gebetsraums nicht zulässig.