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Anfrage: Grundlagen der Erteilung der Baugenehmigung für die neue DITIB-Zentralmoschee in der Oststadt

Nov 15, 2019
  1. Welche Maximalzahl an Gebäudenutzern wurde bei der Erteilung der Baugenehmigung für die neue DITIB-Zentralmoschee zu Grunde gelegt (früher war von 700 die Rede, die Pläne legen eher 900 nahe)?
  2. Nach welcher Berechnung sollen für diese Personenzahl lediglich 32 auf dem Grundstück geplanten PKW-Stellplätze ausreichend sein?
  3. Welche Annahmen und Randbedingungen liegen der o. g. Stellplatzberechnung zu Grunde?
  4. Für den Fall, dass sich die in der erteilten Baugenehmigung festgelegte Zahl der PKW-Stellplätze (nachträglich) als zu niedrig erweist: Beabsichtigt die Stadtverwaltung, die erteilte Baugenehmigung insoweit nach den Vorschriften über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 48 (1) Sz.2 Verwaltungsverfahrensgesetz BW) zurückzunehmen und durch eine rechtmäßige Bestimmung zu ersetzen?
    Sachverhalt/Begründung:
    Die Karlsruher Öffentlichkeit wurde kürzlich (Anfang Oktober 2019) darüber informiert, dass die Baugenehmigung für den Neubau der DITIB-Zentralmoschee in der Oststadt erteilt worden sei, und das auf der Basis von lediglich 32 auf dem Gelände vorhandenen PKW-Stellplätzen. Dies sei rechtens, hieß es von Seiten der Stadtverwaltung, weil unterstellt werde, dass sich zu Gebetszei-ten alle Benutzer des Gebäudes im 300 Menschen fassenden Gebetsraum befänden. Die Anzahl der Stellplätze sei für den Bedarf von 300 Gebäudenutzern ausreichend.
    Nach den Plänen, die der Öffentlichkeit von der DITIB-Gemeinde bei Bauantragstellung präsen-tiert worden waren, nimmt der o.g. Gebetsraum lediglich ein Stockwerk des insgesamt drei Stockwerke plus Kellergeschoss umfassenden Gebäudes ein. In den anderen sind weitere Schulungs- und Gebetsräume, einige Wohnräume und im Erdgeschoss ein Restaurant und mehrere Läden untergebracht, die auch für Kunden von außerhalb der Moschee zugänglich sein sollen. Wenn schon allein im großen Gebetsraum 300 Menschen Platz finden, muss davon ausgegan-gen werden, dass dies auch für die anderen beiden Stockwerke jeweils gilt, sodass man insge-samt anstelle von 300 von 900 Gebäudenutzern ausgehen muss.
    In der Stellungnahme der Stadtverwaltung auf unsere Anfrage „Grundlagen für die Erteilung der Baugenehmigung der neuen DITIB Zentral-Moschee in der Oststadt“ (Vorlage 2018/0439 vom 17.07.2018) hatte es zudem geheißen: „Da bei gemischten Nutzungen wie im vorliegen-den Fall (Gebetsräume, Mehrzwecksaal, Wohnungen für Imame, Ladengeschäfte etc.) der Stellplatzbedarf gemäß VwV Stellplätze für jede Nutzungsart getrennt zu ermitteln ist, bedarf es der Vorlage einer aussagekräftigen Betriebsbeschreibung seitens des Antragstellers.“
    Nach dieser Aussage ist folglich die Bestimmung des Parkplatzbedarfs allein aus dem Fassungsvermögen des großen Gebetsraums nicht zulässig.

Antworten der Stadt:

Antwort zu Frage 1 und 2: Im Bauantrag wurden 500 Personen als Vollbelegung für die beiden Gebetsräume Männer und Frauen angegeben. Es wurde dargelegt, dass Moschee und Mehrzweckraum nie gleichzeitig belegt sein können. Dies geht aus der vorliegenden Betriebsbeschreibung zweifelsfrei hervor. Die einzelnen Nutzungsarten lassen somit eine wechselseitige Bereitstellung der KFZ Stellplätze zu. Das ist eine im Baurecht vorgegebene Vorgehensweise. Die Berechnung wurde auf den Mehrzweckraum ausgelegt, da er den höheren Stellplatzbedarf auslöst. Hier errechneten sich 75 Stellplätze, die aufgrund der sehr guten Anbindung an den ÖPNV auf 30 Stellplätze reduziert wurden. Dies ist eine ausdrückliche Vorgabe der Landesbauordnung. Die weiteren zwei Stellplätze wurden für die Wohnungen veranlagt.
Zusätzlich wurden Flächen für 34 Fahrräder gefordert.

Zu Frage 3: Der Berechnung liegt die Landesbauordnung zugrunde, verbunden mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze).

Zu Frage 4: Zusätzlich zur Stellplatzberechnung wurde ein Verkehrsgutachten gefordert, welches auch mit den Verkehrsplanern der Stadt diskutiert wurde. Der Stellplatzbedarf wurde anhand der Rechts-grundlage Landesbauordnung und VwV-Stellplätze von erfahrenen Sachbearbeitenden ermittelt. Aus diesem Grunde handelt es sich um eine rechtssichere Baugenehmigung.