Der gute und richtige Schutz von Minderjährigen darf nicht dazu missbraucht werden, unser Aufenthaltsgesetz zu umgehen.
Gegenüber dem ersten Halbjahr 2015 hat sich die Zahl der „unbegleiteten Jugendlichen“, die einen Asylantrag in Deutschland stellen, vervielfacht. Viele von ihnen haben in ihren Papieren dasselbe Geburtsdatum oder nicht nachprüfbare Altersangaben.
Bei dem mutmaßlichen Mörder Hussein K., der in Freiburg eine 19-jährige Studentin vergewaltigt und getötet haben soll, wurde durch seinen Vater das tatsächliche Geburtsdatum, der 29.01.1984, bekannt. Hussein K., der in Griechenland bereits der schweren Körperverletzung einer Frau überführt worden war und danach in Deutschland als minderjähriger unbegleiteter Flüchtling aufgenommen wurde, wird in Wirklichkeit am 29.01.2018 34 Jahre alt. (Quelle: https://www.welt.de/vermischtes/article171388225/Vater-nennt-am-Telefon-das-Alter-von-Hussein- K.html)
Die in Deutschland lebenden afghanischen Pflegeeltern hatten ihm und einem weiteren angeblich minderjährigen unbegleiteten Flüchtling eine eigene Wohnung zur Verfügung gestellt und ihn mit Geld versorgt, womit er sich nach eigenen Angaben Drogen kaufte. (Quelle: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/mordprozess-in-freiburg-was-der-pflegevater-von-hussein-k- als-zeuge-aussagt-a-1173316.html)
Nach den Aussagen der Pflegeeltern von Hussein K. in dessen Gerichtsverhandlung sind diese offen- sichtlich ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihm als einem vermeintlich Minderjährigen bei Weitem nicht ausreichend nachgekommen.
In der Gerichtsverhandlung bezeichnete der Pflegevater – ein promovierter Kinderarzt – Hussein K. als „erwachsenen Mann“. Ihm war also klar, wie wohl auch den meisten anderen Beteiligten, dass dieser minderjährige unbegleitete Flüchtling in Wirklichkeit gar nicht minderjährig ist. Dennoch haben seine Frau und er als seine Pflegeeltern weiterhin das Geld eingesteckt und geschwiegen.
Inzwischen wurde publik, dass Hussein K. ohne behördliche Genehmigung dort untergebracht war, nur auf Vermittlung der privaten Jugendhilfeorganisation „Wiese“ mit Sitz in Freiburg. Wiese hat mit den Behörden falsch abgerechnet und steht inzwischen selbst im Zentrum von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. (https://www.welt.de/vermischtes/article170773089/Justiz-ermittelt-gegen- Jugendhelfer-von-Hussein-K.html)
Es ist unstrittig, dass wir in Deutschland – und auch hier in Karlsruhe – alles tun müssen, damit sich ein Fall Hussein K. nicht wiederholt. Um sicherzustellen, dass alles hierzu Erforderliche getan wird, bitten wir um die Beantwortung unserer Fragen.
Folgende die Stellungnahme der Stadt auf unsere Fragen:
1. Wie viele Personen sind in Karlsruhe mit der Nachprüfung des Alters sog. unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge beauftragt? Welchen Organisationen gehören diese Personen an?
Die Altersfestsetzung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UmA) ist eine Pflichtaufgabe des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Sie wird in Karlsruhe von einem Fachteam des Sozialen Dienstes bei der SJB durchgeführt. Das Team ist für die Altersfestsetzung, Inobhutnahme und Vertei- lung der in Karlsruhe ankommenden UmA zuständig. Abhängig von der Anzahl der ankommenden Flüchtlinge schwankte die Zahl der Mitarbeitenden zwischen 3 und 6,5 Personalstellen. Dadurch dass die Mitarbeitenden überwiegend mit Altersschätzung und Erstversorgung von UmA befasst sind, hat sich eine hohe Kompetenz bei den Mitarbeitenden entwickelt.
2. Wie viele Personen beraten angeblich minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in Karlsruhe darin, wie sie am besten als minderjährige unbegleitete Flüchtlinge anerkannt werden? Welchen Organisationen gehören diese Personen an?
Flüchtlinge, die in Karlsruhe ankommen und angeben, minderjährig zu sein, werden umgehend, jedoch spätestens am nächsten Werktag durch die Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes altersgeschätzt. Eine Beratung der Flüchtlinge, wie sie am besten als Minderjährige anerkannt werden, findet durch Personen oder Organisationen aus Karlsruhe nicht statt.
3. Welche Methoden werden in Karlsruhe angewendet, um das Alter von angeblich minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen festzustellen? (LEA/Stadtverwaltung/weitere Institutionen)?
4. Wie und durch wen wird das im ersten Schritt (vergl. 1) festgestellte Alter der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge kontrolliert?
Nach § 42 f SGB VIII findet die behördliche Altersfestsetzung in Karlsruhe durch zwei Mitarbeitende des Sozialen Dienstes statt. Anhand eines strukturierten Fragebogens und mit Hilfe eines Dolmetschers in der Muttersprache des Jugendlichen wird ein Interview durchgeführt. Diese qualifizierte Inaugen- scheinnahme orientiert sich an den Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minder- jährigen Flüchtlingen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) und nimmt neben dem äußeren Erscheinungsbild vor allem die persönliche Reife als Maßstab (kogniti- ve/intellektuelle Fähigkeiten, Verhalten, emotionale Reaktion). Nachdem alle gewonnenen Eindrücke des Interviews schriftlich festgehalten wurden, werden diese auf Plausibilität geprüft (passen bei- spielsweise die Angaben zur Schullaufbahn oder die Geschwisterreihe zum angegebenen Geburtsda- tum etc.).
Die als volljährig eingeschätzten Personen haben innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, gegen die Abwendung der Inobhutnahme aufgrund der Volljährigkeitsschätzung Widerspruch einzulegen. Daraufhin wird eine erneute qualifizierte Inaugenscheinnahme mit anderen Mitarbeitern des Sozialen Dienstes durchgeführt, um das vorherige Ergebnis zu überprüfen. Gibt es nach der Feststellung der Minderjährigkeit Hinweise, dass der junge Flüchtling doch volljährig sein könnte (zum Beispiel durch Rückmeldungen der Betreuer aus den Wohngruppen), wird die ursprüngliche Altersfestsetzung durch eine erneute Inaugenscheinnahme überprüft.
5. Wie wird überprüft, ob die minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge Verbrechen began- gen oder IS-Kontakte haben und daher ggfs. als gefährlich bzw. als Gefährder einzustufen sind? (Wäre das in Freiburg geschehen, hätte man den Tod der Studentin verhindern können.)
Seit Sommer 2017 werden alle unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, die in Karlsruhe ankommen, innerhalb der ersten Woche zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Bereitschaftspolizei übergeben. Dort findet automatisch auch ein Abgleich zu Interpol-Einträgen statt.
6. Wie werden die als minderjährig eingestuften unbegleiteten Flüchtlinge in Karlsruhe untergebracht? Wie hoch sind die Kosten, die der Bund, das Land und die Stadt dafür jeweils zu tragen haben?
8. Wie viele von ihnen kommen in spezielle, institutionell betriebene Wohnheime bzw. Wohngemeinschaften? Wer sind die Institutionen, die diese Art der Unterbringung anbieten? Wie viele Personen sind jeweils pro Einrichtung untergebracht?
Alle in Karlsruhe ankommenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge werden in Inobhutnahme-Gruppen untergebracht bis sie in andere Stadt- oder Landkreise im ganzen Bundesgebiet verteilt werden. Dieser Zeitraum dauert circa vier Wochen. Im Jahr 2015 und 2016 gab es neben den Inobhutnahme-Gruppen des Sybelcentrums eine zentrale Aufnahmeeinrichtung im Griesbachhaus. Mittlerweile sind die Inobhutnahme-Gruppen im Stadtgebiet verteilt. Die Gruppengröße beträgt 6 bis 12 ju- gendliche Bewohner pro Gruppe. Zur Erfüllung des bundesweiten Verteilschlüssels verbleiben auch UmA längerfristig in Karlsruhe. Diesen wird ein Amtsvormund zur Seite gestellt und sie werden in Ju- gendhilfeeinrichtungen im Stadt- und Landkreis und in Einzelfällen auch in weiter entfernt gelegenen Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht. Wie bei Karlsruher Jugendlichen, die in stationären sozialpä- dagogischen Einrichtungen untergebracht werden, überprüft der Soziale Dienst den individuellen Be- darf und sucht nach geeigneten Plätzen. Diese Wohngruppenplätze werden von freien Trägern der Jugendhilfe angeboten. Die Einrichtungen benötigen eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes. Die Betriebserlaubnis wird nur dann erteilt, wenn die Konzepte, Leistungsvereinbarungen und der Personalschlüssel dem Standard in der Jugendhilfe entsprechen. Das Land erstattet der Stadt Karlsruhe die Transferaufwendungen, das sind die Kosten für das Betreuungspersonal und die Versorgung der UmA in den Wohngruppen und Pflegefamilien. Die Kosten für das städtische Personal bei der Alters- festsetzung, für die Organisation der Inobhutnahme und die Organisation der Hilfen durch den Sozia- len Dienst, für die Vormünder und für Abwicklung der Kosten durch die wirtschaftliche Jugendhilfe sind beim Land nicht erstattungsfähig. Diese Kosten trägt die Stadt Karlsruhe.
Im Jahr 2016 betrugen die Transferaufwendungen für die
– Inobhutnahme von UmA 2.661.843 Euro – Anschlusshilfen (HzE und HjV) 5.973.823 Euro
Im Jahr 2017 betrugen die Transferaufwendungen für die
– Inobhutnahme von UmA 1.671.912 Euro – Anschlusshilfen (HzE und HjV) 6.817.271 Euro
Personalaufwendungen der Stadt Karlsruhe im Jahr 2016: ca. 1.000.000 Euro Personalaufwendungen der Stadt Karlsruhe im Jahr 2017: ca. 1.000.000 Euro
7. Wie viele minderjährige unbegleitete Flüchtlinge sind insgesamt in Karlsruhe untergebracht? Wie viele werden darüber hinaus von der Stadt Karlsruhe betreut, obgleich sie außerhalb von Karlsruhe untergebracht sind?
UmA, die vorübergehend in Obhut genommen wurden und über den sogenannten „Königsteiner Schlüssel“ bundesweit verteilt wurden:
2016: 753 2017: 355
UmA, die am 31. Dezember 2016 in Verantwortung der Stadt Karlsruhe im Rahmen der Hilfen zur Erziehung oder der Hilfen für junge Volljährige untergebracht waren: 185
UmA, die am 31. Dezember 2017 in Verantwortung der Stadt Karlsruhe im Rahmen der Hilfen zur Erziehung oder der Hilfen für junge Volljährige untergebracht waren: 229
Jeweils ca. 1⁄4 der UmA sind in Zuständigkeit der Stadt Karlsruhe außerhalb des Stadtgebietes untergebracht.
Ca. 100 UmA sind in Wohngruppen auf dem Stadtgebiet von auswärtigen Jugendämtern untergebracht. Diese UmA werden nicht von der Stadt Karlsruhe betreut.
9. Wie viele von ihnen kommen zu privaten Pflegefamilien? Welches Entgelt erhalten diese Pflegefamilien für die Aufnahme und Betreuung eines als minderjährig eingestuften unbegleiteten Flüchtlings?
Die Stadt Karlsruhe hat 18 UmA in Pflegefamilien untergebracht. Diese werden durch den städtischen Pflegekinderdienst oder durch Jugendhilfeträger betreut. Die Pflegefamilien erhalten das übliche Pfle- gegeld, das nach Altersstufen gestaffelt ist bzw. das mit dem Träger vereinbarte Entgelt.
10. Wie wird die in 8. und 9. angesprochene Unterbringung abgerechnet? Findet diese Ab- rechnung direkt statt oder wie in Freiburg durch Organisationen vermittelt? Wie werden die Abrechnungen kontrolliert?
Die Träger der Wohngruppen rechnen die Kosten monatlich mit der Stadt Karlsruhe ab. Die durch die Stadt Karlsruhe betreuten Pflegefamilien erhalten das Pflegegeld monatlich überwiesen. Die durch Jugendhilfeträger betreuten Familien rechnen über die Träger ab. Dabei können nur die in der Leis- tungsvereinbarung zwischen Trägern und Stadt Karlsruhe vereinbarten Leistungen abgerechnet wer- den.
11. Wie, wie oft und durch wen wird die Kontrolle der Unterbringung der als minderjährig eingestuften unbegleiteten Flüchtlinge durchgeführt? Wie häufig kommt es dabei in Karlsruhe zu Beanstandungen?
Die Stadt Karlsruhe hat mit allen Trägern der Jugendhilfe Qualitätsentwicklungsvereinbarungen abgeschlossen, in denen die Qualität der Arbeit vereinbart ist. Es werden nur Träger belegt, die eine vom Landesjugendamt ausgestellte Betriebserlaubnis haben und somit dem üblichen Standard in der Ju- gendhilfe genügen. Die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung im Einzelfall kontrolliert der Soziale Dienst der Stadt Karlsruhe. Hierzu finden jährlich mindestens zwei sogenannte Hilfeplangespräche mit allen Beteiligten in den Einrichtungen bzw. Pflegefamilien statt, in denen auch der weitere Bedarf des jungen Menschen und die Ziele für die nächsten Monate besprochen werden. Bei Bedarf und konkreten Anlässen finden diese Gespräche auch häufiger statt.
12. Finden regelmäßig Gespräche des Jugendamtes mit allen minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen statt? Wenn ja, wie häufig? Wenn nein, weshalb nicht?
Mindestens halbjährlich, bei Bedarf öfter, finden im Rahmen der Hilfeplangespräche durch den Sozialen Dienst auch Gespräche mit den Jugendlichen selbst statt. Alle für den Jugendlichen wesentlichen Themen wie gesundheitliche Versorgung, Unterbringungssituation, ausländerrechtliche Perspektive, schulische Planung, Freizeitaktivitäten usw. werden in diesen Hilfeplankonferenzen besprochen. Mit den Jugendlichen werden Ziele vereinbart, die sie in den darauffolgenden Monaten mit Unterstützung der Betreuer der Wohngruppen umsetzen sollen. Unabhängig von den Hilfeplangesprächen treffen sich die vom Familiengericht beauftragten Vormünder entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mit dem Jugendlichen, um in gutem persönlichen Kontakt zu bleiben und um die Interessen des Mündels zu vertreten.
13. Wie viele (oder welcher Anteil) der in Karlsruhe untergebrachten minderjährigen unbe- gleiteten Flüchtlinge sind polizeilich auffällig? Wie verhält sich dies bei den durch die Stadt Karlsruhe betreuten, jedoch nicht in Karlsruhe selbst untergebrachten minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen?
Die Stadt Karlsruhe hat keine eigenen Daten. Eventuell liegen der Landespolizei konkrete Zahlen vor. Es gibt in Karlsruhe einzelne Jugendliche und junge Volljährige mit psychischen Problemen, mit Sucht- problematiken und mit gewalttätigem und straffälligem Verhalten. Bei diesen Personen wird durch konsequentes pädagogisches Handeln und eine enge Vernetzung mit relevanten Unterstützungssys- temen in der Justiz den Auffälligkeiten entgegen gearbeitet. Bei der überwiegenden Mehrheit der in Karlsruhe lebenden UmA gibt es keine Auffälligkeiten, und es ist ein guter Integrationsprozess zu er- kennen. Dies gilt sowohl für die im Stadtgebiet als auch für die außerhalb des Stadtgebietes unterge- brachten jungen Menschen.
14. Welche Organisationen und/oder Institutionen beraten die minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge in rechtlichen Fragen? Wie viele Personen kommen dabei in Karlsruhe zum Einsatz?
Bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen haben die Vormünder die Aufgabe, mit den Jugendlichen zusammen zu entscheiden, welche asylrechtlichen Schritte gegangen werden. Wenn die UmA volljährig werden, werden sie in diesen Fragen durch die Verfahrens- und Sozialberatungsstellen der freien Träger unterstützt.
15. Was passiert, wenn den Pflegeeltern, den betreuenden Organisationen und/oder den Behörden durch aktuelle Entwicklungen klar wird, dass ein angeblich minderjähriger unbe- gleiteter Flüchtling in Wirklichkeit nicht minderjährig ist? Sind sie jeweils verpflichtet, dem Jugendamt oder einem anderen Amt (welchem?) zu melden, dass der betroffene Schützling gar nicht minderjährig ist? Sind die Mitarbeiter der deutschen Ämter verpflichtet, so eine Meldung weiterzugeben? Welche Konsequenzen hat das dann? Was passiert mit den zu Un- recht gezahlten Geldern? Wird der Flüchtling selbst, werden seine Pflegeeltern in Regress genommen?
Entstehen Zweifel oder Hinweise, dass minderjährige unbegleitete Flüchtlinge doch nicht minderjährig sein sollten, so wird dies von den Betreuern der Einrichtungen den zuständigen Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes gemeldet. Gibt es konkrete Hinweise, dass der Jugendliche schon volljährig ist oder tauchen Papiere auf, so wird dies an das Familiengericht, das den Vormund bestellt, weitergegeben. Die Ausländerbehörde wird zur weiteren Veranlassung ebenfalls informiert. Bis das neue Alter amtlich festgestellt ist, gilt der junge Mensch als minderjährig. Da auch volljährige UmA Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige bis zum 21. Lebensjahr haben und bei ihrer Verselbständigung und Persönlichkeitsentwicklung unterstützt werden sollen, wird die Hilfe in vielen Fällen auch über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt. Bisher gab es in Karlsruhe keine Fälle, dass ursprünglich als jugendlich eingeschätzte UmA älter als 21 Jahre waren. Folglich gab es auch keine Regressforderungen an Flüchtlinge oder Pflegeeltern.