Mit Bezug auf die bereits erschienen Beiträge in den Medien und zu den dramatischen Auswirkungen des geplanten und Stand 24.05.23 noch nicht verabschiedeten Gebäudeenergiegesetzes GEG der Regierung, bitten wir um Informationen zu den potenziellen finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Stadt Karlsruhe und deren Bürgerinnen und Bürgern.
Unsere Fragen:
Welche finanziellen Belastungen ergeben sich durch die derzeit geplante Novelle des Gebäudeenergiegesetzes GEG für
1. den städtischen Haushalt
- durch die wegen der Gesetzesnovelle nötig werdenden Sanierungsmaßnahmen im Bestand?
- durch die wegen der Gesetzesnovelle nötig werdenden Maßnahmen bei Neubauten?
2. die Volkswohnung und ihre Immobilien
- für den Haushalt der Volkswohnung selbst?
- für die Mieter der Volkswohnung? (Bitte im Einzelnen den Zuwachs der nötigen Umlage pro Quadratmeter angeben.)(Katrin Göring-Eckhardt, Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages und Politikerin der Partei Die Grünen, sagte dazu: „Auch für Mieter darf es keine großen Belastungen geben“ und „Deswegen wollen wir die neue Heizung bis zu 80 Prozent fördern“)
3. die Privathaushalte und Betriebe
- Welche Informationen über die Energieträger der Heizsysteme in Karlsruher Betreiben undHaushalten liegen vor?
- Die Stadtwerke werden um Auskunft gebeten, wie viele Haushalte und Betriebe in Karlsruhejeweils Gas, Fernwärme oder Strom zur Beheizung ihrer Immobilien verwenden.
- Dementsprechend ist auch ungefähr bekannt, wie viele Haushalte und Betriebe (= alle nichtunter 3.b. aufgeführten) Ölheizungen oder Holz bzw. Holzpellets nutzen (letztere sind zwischenzeitlich ebenfalls von den neuen Regelungen betroffen). Um die entsprechenden Zahlen wird gebeten.
4. Wie viele Haushalte und Betriebe werden aufgrund des neuen Gesetzes in naher Zukunft (bis 2028) ihre Heizsysteme austauschen müssen?
Antwort zu allen Fragen:
Die Auswirkungen des in Überarbeitung befindlichen Gebäudeenergiegesetztes (GEG) sind derzeit für die Verwaltung als auch den privaten und wirtschaftlichen Sektor noch nicht darstellbar, da bisher keine abschließenden Regelungen und Fristen bekannt sind.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) befindet sich derzeit nach Beschluss des Bundeskabinetts in Vorbereitung und Abstimmung für die parlamentarische Beratung und Beschlussfassung zur zweiten Novellierung1. Ziel soll nach jetzigem Stand des veröffentlichten Entwurfes unter anderem der weiter konkretisierte Übergang von bisher fossil basierter Wärmeerzeugung (Heizöl oder Gas) auf klimafreundlichere Lösungen mit sehr viel geringerer spezifischer CO2-Emission sein.
Da die Klimaschutzziele im Gebäudesektor besonders über den modernisierten Bestand erreicht werden müssen, ist von Regelungen auszugehen, die insbesondere den Wechsel des Energieträgers ab einem bestimmten Anlagenalter oder bei technisch notwendigem Ersatz zum Ziel haben. Die derzeit diskutierten Regelungsbestandteile referenzieren auf ältere Regelungen der Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009). Hier wurde bereits im Jahr 2009 für Gebäudeeigentum im Bestand vorgeschrieben:„Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.“ (§ 10 Nr. (1) EnEV 2009).
Durch die bundesweiten Regelungen der EnEV 2009, der nachfolgenden EnEV 2014 und des ersten GEG sind Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude seit 14 Jahren von einer Regelung betroffen, dass Heizungsanlagen mit einem Alter über 30 Jahren in der Regel vom weiteren Betrieb ausgeschlossen sind.
Zudem gilt mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) seit 2008 in Baden-Württemberg die Verpflichtung, bei der Erneuerung von Heizungsanlagen mindestens zehn Prozent des Wärmebedarfes aus regenerativen Energiequellen zu beziehen oder zulässige Ersatzmaßnahmen zu ergreifen. Diese Quote wurde mit dem EWärmeG 2015 auf 15 Prozent erhöht.
Ergänzende Antwort zu Fragen 1 a) und b):
Die bestehenden gesetzlichen Anforderungen und die bisher in Beratung befindlichen Konkre- tisierungen zum GEG erfordern für die Umsetzung der Klimaschutzziele im Gebäudebestand und bei Neubauten in der Stadtverwaltung Karlsruhe absehbar keine zusätzlichen Maßnahmen baulicher oder technischer Art. Im Rahmen der notwendigen Reduktion von CO2-Emissionen ergeben sich durch die Reduktionpfade im Pariser Klimaschutzabkommen, das nationale Recht und den Gemeinderats- beschluss zum Klimaschutzkonzept 2030 auch für die Verwaltung ein konkreter Reduktionspfad. Für die „Klimaneutrale Verwaltung 2040“ ist ein Abbau der CO2-Emissionen auf 6 Prozent im Vergleich zu den Emissionen im Jahre 2010 vorgegeben, die 100 Prozent Ausgangswert entsprechen (Reduktion um 94 Prozent). Insofern entsteht für die Verwaltung eine sehr konkrete und umfassende Notwen- digkeit, über Maßnahmen zur Reduktion der Energieverbräuche, gleichzeitiger Substitution fossiler Energieträger sowie Ausbau der solaren Energienutzung. Der Gemeinderat hat vorsorgend und in Anerkennung der notwendigen langjährigen Umsetzung der Klimaschutzziele über den Beschluss zur „Leitlinie Energieeffizienz und nachhaltiges Bauen“ bereits im Jahre 2009 eine sehr wesentliche Grundlage für den stadteigenen Gebäudebestand und Neubaumaßnahmen beschlossen.
Die benannten rechtlichen Grundlagen beschreiben den notwendigen Transformationsprozess bereits hinreichend. Dies ist auch für die übrigen, Energie verbrauchenden Sektoren Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistung, private Haushalte und Verkehr in ihrer jeweiligen Verantwortung erkennbar. Das kommende GEG wird die weitere Ausgestaltung die Umsetzungsoptionen übernehmen. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sind konkrete Aussagen zu Rückwirkungen möglich.
Ergänzende Antwort zu Frage 3:
In Karlsruhe werden derzeit rund 60.000 Wohneinheiten (WE) mit Gas beheizt. Rund 4.500 WE werden mit Strom (Nachtspeicher, Wärmepumpe) beheizt. An die Fernwärme sind rund 41.000 WE und 1.800 Gewerbeeinheiten angeschlossen. Weitere 5.000 Aufträge liegen vor.
Durch den in Aufstellung befindlichen „Energieleitplan in Karlsruhe“ können weitere Antworten ermöglicht werden.
1 https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/04/20230419-bundeskabinett-beschliesst- novelle-des-gebaeudeenergiegesetzes.html