• 19. März 2024 6:02

Unterbringung von Personen aus der Landeserstaufnahmestelle in Karlsruher Übergangsunterkünften

Sep 28, 2020

Stellungnahme der Stadt zu unserer Anfrage.

1a. Was genau waren die Gründe für die vorläufige Unterbringung in den städtischen Übergangsunterkünften, obgleich primär eine Unterbringung in der LEA vorgesehen war?

Einer freiwilligen Aufnahme von Asylbewerbern in Karlsruher Übergangsunterkünften wird nur aus humanitären Gründen oder zur Wahrung der Einheit der Familie zugestimmt.

1b. Wurden diese zehn Personen auf die Anzahl der Asylbewerber in der LEA ange- rechnet? Falls nein, weshalb nicht?

Die Aufnahme in Karlsruhe erfolgt im Rahmen einer vorläufigen Unterbringung in der Stadt Karlsruhe. Nach Unterbringung in den Übergangsunterkünften werden die Personen statistisch nicht mehr in der LEA erfasst.

1c. In welcher Höhe entstanden der Stadt hieraus zusätzliche Kosten?

Für die Dauer der vorläufigen Unterbringung sind die anfallenden Kosten über die Landespau- schale zu decken (§ 15 FlüaG). Die Mittelverwendung wird im Rahmen der nachlaufenden Spitzabrechnung mit dem Land abgerechnet, d.h. im Falle begründeter höherer Aufwendungen für die vorläufige Unterbringung, werden diese Mehrkosten anteilig erstattet. Bisher war die Kostenerstattung über die Pauschale für die Stadt ausreichend.

2a. Wodurch sieht sich die Stadt Karlsruhe verpflichtet, Asylberechtigte in einer Anschlussunterbringung unterzubringen?

2b. Weshalb setzt die Stadt hier auf das Prinzip der Freiwilligkeit?

Als Stadtkreis ist Karlsruhe sowohl für die vorläufige als auch für die Anschlussunterbringung der freiwillig aufgenommen Asylsuchenden verantwortlich. Vorläufig aufgenommene Asylbe- werber gehen mit Abschluss des Asylverfahrens, spätestens jedoch nach 24 Monaten in die Anschlussunterbringung über (§ 9 FlüAG BW). Eine Unterbringung in städtischen Unterkünften erfolgt hier meist aufgrund fehlenden privaten Wohnraums.

2c. In welcher Höhe entstanden der Stadt hieraus zusätzliche Kosten?

Die Aufwendungen für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz betrugen für diesen Personenkreis insgesamt rund 170.000 Euro, wovon allerdings ein wesentlicher Teil über Erstat- tungen des Landes abgedeckt wurde. Ausgaben bezüglich der Krankenhilfe sind hier nicht be- rücksichtigt, da diese nur über aufwändige Einzelfallauswertungen ermittelbar sind. Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII werden überwiegend über Bundesmittel abgedeckt.

3. Weshalb wurde – auch unter dem Aspekt der von der Allgemeinheit gegebenenfalls zu tragenden Mehrkosten- der Gemeinderat nicht vorab in diese Entscheidungen in- volviert?

Die Aufnahmeentscheidungen werden hier mit einer Vorlaufzeit von wenigen Tagen getroffen. Eine Einbindung des Gemeinderats wäre in der Kürze der Zeit nicht möglich.

Insgesamt hat die Stadt durch das sogenannte „LEA Privileg“ nur sehr geringe Aufnahmezahlen, gerade auch im Vergleich mit Städten vergleichbarer Größe. Um unnötige Belastungen für Angehörige in Krankheitsfällen zu vermeiden oder zur Wahrung der Einheit der Familie, wird die Stadt auch künftig Ermessensentscheidungen im Sinne der Schutzsuchenden treffen.