Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen
Änderungsantrag zur Vorlage Nr.: 2025/0382
Thema: Richtlinien über den Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen
Die zur Abstimmung im Gemeinderat am 24.06.2025 unter TOP 2 stehende Vorlage sieht für die Inanspruchnahme zur Nutzung des Beförderungsdienstes im Abschnitt 3.2 die Vorlage folgender Unterlagen vor:
▪ gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ oder
▪ gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ oder
▪ Einkommensnachweise und
▪ Nachweis über die Höhe der Unterkunftskosten sowie
▪ Nachweis über die rechtliche Betreuung nach dem Betreuungsgesetz, wenn
die anspruchsberechtigte Person unter Betreuung steht.
Die bisher alternativ mögliche Vorlage eines Bescheids über Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 3, 4 oder 5 ist dagegen nicht mehr vorgesehen.
Die AfD-Fraktion beantragt daher
- den Abschnitt 3.2 der zur Abstimmung stehenden Neufassung der „Richtlinien über den Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen, ab 1. Juli 2025“ hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen wie folgt zu fassen:
▪ gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ oder
▪ gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ oder
▪ gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „TBl“ oder
▪ gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ und
▪ Einkommensnachweise und
▪ Nachweis über die Höhe der Unterkunftskosten sowie
▪ Nachweis über die rechtliche Betreuung nach dem Betreuungsgesetz, wenn
die anspruchsberechtigte Person unter Betreuung steht.
- Die Verwaltung evaluiert zum 31.12.2026 die Wirkung dieser Maßnahmen auf Einsparungen, Zahl der Anspruchsberechtigten, Nutzungsverhalten (Median der Häufigkeit der Inanspruchnahme je Anspruchsberechtigtem) und soziale Teilhabe. Das Ergebnis ist dem Gemeinderat vorzulegen. Für den Fall, dass die Verwaltung die Notwendigkeit sieht, diese Regelung zu modifizieren, soll hierzu parallel ein Änderungsvorschlag durch sie mit vorgelegt werden.
Begründung
Mit der Abschaffung der Anspruchsberechtigung ab Pflegegrad 3 gemäß der städtischen in der Vorlage wären damit auch Personen, die bislang beim Pflegegrad 4 oder 5 eingruppiert waren, betroffen.
Die Pflegegrade 4 oder 5 entsprechen seit 2017 einer Schwerbehinderung mit Merkzeichen „H“, Hilflosigkeit. Da solche Personen kaum in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel eigenständig zu benutzen, würde für sie Mobilität und soziale Teilhabe nahezu unmöglich gemacht.
Des Weiteren wäre es inkonsequent, wenn eine Schwerbehinderung mit Merkzeichen „Bl“ (Blindheit) zur Inanspruchnahme des Beförderungsdienstes bereits hinreichend ist, dies nicht ebenso für Taubblinde (Merkzeichen „TBl“) gelten würde.
Quellen:
https://www.schwerbehindertenausweis.de/behinderung/die-merkzeichen#TBl_-_Taubblindheit
https://www.schwerbehindertenausweis.de/behinderung/die-merkzeichen#H_-_Hilflosigkeit
Unterzeichnet von:
Dr. Paul Schmidt
Oliver Schnell
Rouven Stolz
Andreas Seidler
Dr. Gerhard Lenz
AfD-Fraktion im Gemeinderat