Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen

Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen

TB SchwerbehinderteMenschen

Änderungsantrag zur Vorlage Nr.: 2025/0382

Thema: Richtlinien über den Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen

Die zur Abstimmung im Gemeinderat am 24.06.2025 unter TOP 2 stehende Vorlage sieht für die Inanspruchnahme zur Nutzung des Beförderungsdienstes im Abschnitt 3.2 die Vorlage folgender Unterlagen vor:

▪ gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ oder

▪ gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ oder

▪ Einkommensnachweise und

▪ Nachweis über die Höhe der Unterkunftskosten sowie

▪ Nachweis über die rechtliche Betreuung nach dem Betreuungsgesetz, wenn
  die anspruchsberechtigte Person unter Betreuung steht.

Die bisher alternativ mögliche Vorlage eines Bescheids über Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 3, 4 oder 5 ist dagegen nicht mehr vorgesehen.

Die AfD-Fraktion beantragt daher 

  1. den Abschnitt 3.2 der zur Abstimmung stehenden Neufassung der „Richtlinien über den Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen, ab 1. Juli 2025“ hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen wie folgt zu fassen:

▪ gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ oder

▪ gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ oder

▪ gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „TBl“ oder

▪ gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ und
▪ Einkommensnachweise und

▪ Nachweis über die Höhe der Unterkunftskosten sowie

▪ Nachweis über die rechtliche Betreuung nach dem Betreuungsgesetz, wenn
  die anspruchsberechtigte Person unter Betreuung steht.

  1. Die Verwaltung evaluiert zum 31.12.2026 die Wirkung dieser Maßnahmen auf Einsparungen, Zahl der Anspruchsberechtigten, Nutzungsverhalten (Median der Häufigkeit der Inanspruchnahme je Anspruchsberechtigtem) und soziale Teilhabe. Das Ergebnis ist dem Gemeinderat vorzulegen. Für den Fall, dass die Verwaltung die Notwendigkeit sieht, diese Regelung zu modifizieren, soll hierzu parallel ein Änderungsvorschlag durch sie mit vorgelegt werden.

Begründung

Mit der Abschaffung der Anspruchsberechtigung ab Pflegegrad 3 gemäß der städtischen in der Vorlage wären damit auch Personen, die bislang beim Pflegegrad 4 oder 5 eingruppiert waren, betroffen.

Die Pflegegrade 4 oder 5 entsprechen seit 2017 einer Schwerbehinderung mit Merkzeichen „H“, Hilflosigkeit. Da solche Personen kaum in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel eigenständig zu benutzen, würde für sie Mobilität und soziale Teilhabe nahezu unmöglich gemacht. 

Des Weiteren wäre es inkonsequent, wenn eine Schwerbehinderung mit Merkzeichen „Bl“ (Blindheit) zur Inanspruchnahme des Beförderungsdienstes bereits hinreichend ist, dies nicht ebenso für Taubblinde (Merkzeichen „TBl“) gelten würde. 

Quellen: 

https://www.schwerbehindertenausweis.de/behinderung/die-merkzeichen#TBl_-_Taubblindheit  

https://www.schwerbehindertenausweis.de/behinderung/die-merkzeichen#H_-_Hilflosigkeit  

https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/2024/2557/welche_neuen_pflegegrade_entsprechen_der_hilflosigkeit 

Unterzeichnet von:

Dr. Paul Schmidt

Oliver Schnell

Rouven Stolz

Andreas Seidler

Dr. Gerhard Lenz

AfD-Fraktion im Gemeinderat

Nach oben scrollen