Die Verwaltung nimmt zur Anfrage der AfD-Fraktion wie folgt Stellung:
Die Verwaltung wird um Auskunft darüber gebeten, wie viele Fälle von Sozialbetrug ihr in Verbindung mit der Anerkennung von Kindern von Asylberechtigten, Asylbewerbern und Geduldeten in Karlsruhe jeweils bekannt sind.
Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, derartige und ähnlich gelagerte Betrugsfälle zu erkennen um zu verhindern, dass die städtischen Kassen unrechtmäßig belastet werden?
Fälle von Sozialbetrug in Verbindung mit der Anerkennung von Kindern von Asylberechtigten, Asylbewerbern und Geduldeten sind der Stadtverwaltung nicht bekannt.
Nach § 1597a BGB darf die Vaterschaft nicht gezielt nur zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen. Soweit konkrete Anhaltspunkte für eine solche missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft bestehen, hat die beurkundende Stelle die Beurkundung auszusetzen und dies der nach § 85a Aufenthaltsgesetz zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. Die Behörde prüft dann, ob ein Missbrauch tatsächlich vorliegt. Eine rechtswirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erst vorgenommen werden, wenn festgestellt worden ist, dass kein Missbrauch vorliegt.
Die Voraussetzungen und Bedingungen des § 1597a BGB werden von den Urkundspersonen der Stadt Karlsruhe (Sozial- und Jugendbehörde, Fachbereich Jugendhilfe und Soziale Dienst, Abteilung Beistandschaften, Vormundschaften und Unterhaltsvorschusskasse, Stadtamt Durlach, Ordnungs- und Bürgeramt, Abteilung Standesämter) konsequent geprüft und vollzogen.