Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Stadt Karlsruhe zahlt die im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung verhängten und tatsächlich eingetriebenen Bußgelder an die Betroffenen zurück.
Dazu fordert die Stadt per amtlicher Mitteilung in der Stadtzeitung die durch diese städtischen Bußgelder betroffenen Bürger auf, einen Erstattungsanspruch des bezahlten Bußgeldes gegenüber der Stadt geltend zu machen.
Sachverhalt/Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat gegen die Bayerische Infektionsschutzverordnung geurteilt. Bürgerkönnen demnach Bußgelder, die sie zu zahlen hatten, zurückfordern, denn die Ausgangsbeschränkung nach der Bayerischen Infektionsschutzverordnung in der Fassung vom 31. März 2020 war unverhältnismäßig.
Auch das spanische Verfassungsgericht hat die dortigen Ausgangssperren oder auch Kontaktbeschränkungen teilweise für verfassungswidrig erklärt, woraufhin der spanische Staat seinen Bürgern versprach, alle Corona-Bußgelder zurückzuerstatten.
Wir sehen daher die Stadt in der moralischen Pflicht, die durch sie erhobenen Bußgelder den betroffenen Bürgern zurückzuerstatten.
Zwar war die Stadt Karlsruhe in ihrer seinerzeitigen Antwort auf unsere Anfrage vom Juni 2022 der Ansicht, dass diese Gerichtsentscheidungen keinen Einfluss auf die Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg gehabt hätten und sie somit keine Notwendigkeit sähe, Bußgelder zurückzuzahlen. Jedoch ist den veröffentlichten, ungeschwärzten RKI-Files klar zu entnehmen, wie die Politik die Öffentlichkeit getäuscht hat – und wie das RKI unter dem Deckmantel der Wissenschaft diese Fehlinformationen gestützt hat. Man war weisungsgebunden und wollte den vorgesetzten Ministern nicht auf die Füße treten.
Quelle: https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/rki-files-entschwaerzt-pandemie-nebenwirkungen/
Stellungnahme der Stadt
Die Stadtverwaltung empfiehlt, den von der AfD gestellten Antrag auf Rückerstattung von verhängten Bußgeldern wegen Verstößen gegen die Corona-Verordnungen abzulehnen.
Erläuterungen
Eine Rückerstattung der von der Stadt Karlsruhe im Rahmen der Corona-Verordnungen verhängten und vereinnahmten Bußgelder ist nach derzeitigem Sach- und Rechtsstand nicht möglich.
Für die Rückerstattung von verhängten Bußgeldern fehlt es an einer notwendigen rechtlichen Grundlage. Die erlassenen Bescheide wurden zwischenzeitlich bestandskräftig, soweit sie gerichtlich überprüft wurden, wurden die entsprechenden Entscheidungen rechtskräftig. Anders als in Bayern wurden die entsprechenden Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg, die Grundlage für das geahndete bußgeldbewährte Verhalten sind und waren, von angerufenen Gerichten weder inzident noch in einem Normenkontrollverfahren für unvereinbar mit höherrangigem Recht beziehungsweise für ungültig erklärt.
Wie bereits in der Vergangenheit dargelegt, erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Corona-Verordnung des Landes Bayern mit Gültigkeit vom 31. März 2020 für rechtswidrig. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts wirkt sich nicht generell auf die erlassenen Corona-Verordnungen, auch nicht in Bayern aus. Vielmehr ist sie auf die zur Entscheidung vorgelegte Verordnung beschränkt.
Folglich greift die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch nur für das Land Bayern, nicht darüber hinaus.
Mögliche Erkenntnisse aus nun freigegebenen Unterlagen des Robert-Koch-Instituts genügen ebenfalls nicht, eine Rückerstattung von Bußgeldern auf Grundlage der Corona-Verordnungen herbeizuführen.
Böten die in Bezug genommenen Daten Anlass für eine tatsächliche und rechtliche Neubewertung der Situation, könnte diese nur der Gesetzgeber beziehungsweise der Verordnungsgeber durch erneute, abändernde und gegebenenfalls rückwirkende Normierung vornehmen. Die Verwaltung beziehungsweise Exekutive als vollziehende Gewalt kann dies nicht tun und bleibt an die getroffenen bestandskräftigen und rechtskräftigen Entscheidungen gebunden. Ziel von Bestands- und Rechtskraft ist es, nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen beziehungsweise nach Ende des Instanzenzuges richterliche und behördliche Entscheidungen bestehen zu lassen, um den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit zu gewährleiten.
Aus diesen rechtlichen Gründen ist der Antrag abzulehnen.