• 22. Januar 2025 11:55

Alternative für Deutschland

Kreisverband Karlsruhe-Stadt

Beschäftigung für Asylbewerber

Nov. 29, 2024

Asylbewerber erhalten vom Steuerzahler finanzierte Leistungen. Vielfach sind Asylbewerber wegen mangelnder Sprachkenntnisse noch nicht in den Arbeitsmarkt integrierbar. Auch wird den Asylbewerbern der Weg zum ersten Arbeitsmarkt aus gesetzlichen nicht immer nachvollziehbaren Gründen verwehrt.

Zudem führen die verfügbaren Leistungen bei einigen Asylbewerber – verbunden mit den Schwierigkeiten beim Finden einer Beschäftigung – zu sinkenden Arbeitsanreizen.

Wie auch aus dem Bereich der Langzeitarbeitslosen bekannt, kann eine fehlende Tagesstruktur die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschweren. Dies wird von Monat zu Monat ohne Arbeit herausfordernder.

Teile der arbeitenden Bevölkerung empfinden zunehmend die untätigen Asylbewerber als eine große soziale Ungerechtigkeit.

Die AfD Fraktion sieht im aktuell gesetzlich vorgegebenen Rahmen Möglichkeiten, den bisherigen negativen Entwicklungen erfolgreich entgegen zu wirken.

Die Rechtsgrundlage bildet § 5 AsylbLG.

(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbst-versorgung zu erledigen. Im Übrigen sollen soweit wie möglich Arbeits-gelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.

(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde ausgezahlt, soweit der Leistungsberechtigte nicht im Einzelfall höhere notwendige Aufwendungen nachweist, die ihm durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen.

(3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, dass sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des SGB XII kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die oder der Leistungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat.

(4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.

(5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begründet. § 61 Abs. 1 des Asylgesetzes sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung. Der betreffende Personenkreis umfasst die Leistungsberechtigten nach §1 Abs. 1 AsylbLG. Insbesondere sind dies Ausländer mit Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung, deren Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie auf Folgeantragsteller. Des Weiteren muss der betreffende Personenkreis nach § 5 Abs. 4 AsylbLG arbeitsfähig und nicht erwerbsfähig sowie im nicht im schulpflichtigen Alter sein. Integrationsleistungen z.B. Sprachkurse müssen bei der Einsatzplanung unbedingt berücksichtigt werden.

Diese Arbeitspflicht wird z.B. auch von Arbeitsminister Heil, SPD, unterstützt. Zitat: „Dass die Kommunen Asylbewerber, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, zu gemeinnütziger Arbeit verpflichten können, ist geltendes Recht.“ https://www.zeit.de/politik/deutschland/2024-02/migration-hubertus-heil-arbeitspflicht-asylbewerber

Die CDU-Gemeinderatsfraktion in Stuttgart hat einen entsprechenden Antrag gestellt. https://cdu-

fraktion-stuttgart.de/detail/arbeitspflicht-2

Der CDU-Politiker und Landrat des Saale-Orla-Kreises in Thüringen, Christian Herrgott, sieht in der Verpflichtung Geflüchteter zu gemeinnütziger Arbeit einen wichtigen Baustein zur Integration. Bei Phoenix sagte Herrgott: „Der übergroße Teil der Menschen reagiert sehr positiv darauf. Wir haben die Situation, dass die Geflüchteten in den ersten drei Monaten nicht arbeiten dürfen und nur gemeinnützige Tätigkeiten in Betracht kommen, von daher ist es ein wichtiger Integrationsbaustein und ein wichtiger Baustein dazu, die Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt ankommen zu lassen.“

Herrgott plant, Asylbewerber in seinem Landkreis künftig zu mehreren Stunden gemeinnütziger Arbeit pro Tag zu verpflichten. Ziel der Maßnahme sei es, so Herrgott weiter, den Menschen schon vor dem Absolvieren eines Sprachkurses die Möglichkeit zu geben, außerhalb der Unterkünfte tätig zu sein und die Sprache zu erlernen. „Viele der Geflüchteten sagen uns, dass sie ein großes Interesse daran haben, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten. Das ist natürlich unser Ziel, denn wir wollen nicht, dass die Menschen dauerhaft von Sozialleistungen abhängig sind“, so Christian Herrgott.

Stellungnahme der Stadt: 

Die Stadtverwaltung sieht derzeit keinen Bedarf für ein Konzept für Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und empfiehlt daher, den Antrag abzulehnen.

1. Der Gemeinderat möge beschließen, die Verwaltung damit zu beauftragen, ein Konzept zur koordinierten Beschäftigung nach § 5 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) für die Arbeitswilligen unter den Leistungsberechtigten zu erarbeiten, in das die Städte und Gemeinden des Landkreises Konstanz einbezogen werden, und Arbeitsgelegenheiten für den genannten Personenkreis zu schaffen.

Die überwiegende Zahl der in Karlsruhe lebenden Asylbewerberinnen und Asylbewerbern ist in der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) Karlsruhe untergebracht. Für diese ist das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig. Aufgrund des LEA-Standorts in Karlsruhe nimmt die Stadt Karlsruhe als untere Aufnahmebehörde nur in sehr geringem Umfang Asylbewerberinnen und Asylbewerber auf. In den städtischen Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete beziehen derzeit nur 40 Personen Leistungen nach AsylbLG (ohne Geflüchtete aus der Ukraine).

Der Bezug von Leistungen nach AsylbLG schließt jedoch nicht grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit aus, so dass ein Teil dieser Gruppe eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt aufnehmen kann.

Insofern ist die Zielgruppe für mögliche Arbeitsgelegenheiten in den Karlsruher Gemeinschaftsunterkünften sehr gering, so dass die Erarbeitung und Umsetzung eines solchen Konzepts zur koordinierten Beschäftigung nach § 5 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vor dem Hintergrund der dafür notwendigen Ressourcen aus Sicht der Stadtverwaltung derzeit nicht angemessen ist.

2. Auf Grundlage des § 16d Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) ein Konzept für Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige, arbeitswillige ausländische Leistungsberechtigte von Bürgergeld, insbesondere anerkannte Asylbewerber, in Kooperation mit dem Jobcenter Karlsruhe, den städtischen Gesellschaften und sozialen Trägern zu erarbeiten.

Die Stadtverwaltung sieht keinen Bedarf für ein spezielles Konzept für Arbeitsgelegenheiten für ausländische Leistungsberechtigte von Bürgergeld, insbesondere anerkannte Asylbewerberinnen und Asylbewerber.

Leistungsberechtigte, die Bürgergeld beziehen, werden bereits durch das Jobcenter betreut. Dabei stehen alle Instrumente für eine Arbeitsmarktintegration zur Verfügung, darunter auch Arbeitsgelegenheiten neben anderen Fördermaßnahmen wie beispielsweise Sprachkurse und Qualifizierungen. In Karlsruhe gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Arbeitsgelegenheiten. Wenn Arbeitsgelegenheiten für eine schrittweise Integration in den Arbeitsmarkt zielführend sind, können sie genutzt werden. § 16d SGB II sieht keine verpflichtenden Maßnahmen vor.

Für die Gestaltung der Arbeitsgelegenheiten gelten die Anforderungen der Zusätzlichkeit, des öffentlichen Interesses und der Wettbewerbsneutralität. Dadurch sind der Gestaltung arbeitsmarktnaher Beschäftigungsangebote enge Grenzen gesetzt. Arbeitsmarktnähe ist allerdings ein wesentlicher Faktor dafür, um für Beschäftigte in Arbeitsgelegenheiten die Chancen auf eine Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt zu erhöhen.

3. Eine Ansammlung konkreter Arbeitsgelegenheiten zu eruieren, die für Asylbewerber infrage kommen können. Beispielhaft aber nicht ausschließlich etwa in den Bereichen:

▪ Landschaftspflege (z. B. Unterstützung bei Säuberungsarbeiten)

▪ Bauhof (z. B. Fuß-, Rad-, Wanderwegepflege)

▪ Umweltschutz (z. B. Randbereiche von Gewässern sauber halten)

(Diese Liste ist durch die Stadt Karlsruhe um weitere, infrage kommende Aufgabenfelder zu ergänzen.)

Siehe Stellungnahme zu 1. und 2.

4. Die Freisetzung etwaiger hierfür notwendiger Ressourcen im aktuellen Haushalt zu ermöglichen bzw. deren Ermöglichung durch den Gemeinderat vorzubereiten, z.B. durch Einsparungen bei den Mitteln für den sogenannten Klimaschutz. Refinanzierungs- und/oder Subventionsmöglichkeiten durch Bund und Land sind zu überprüfen.

Die Stadtverwaltung sieht keinen Bedarf für eine Umschichtung von Mitteln. Die vorgeschlagene Umschichtung von Haushaltsmitteln, insbesondere durch Kürzungen im Bereich Klimaschutz, wäre aus Sicht der Stadtverwaltung nicht vereinbar mit den strategischen Zielen der Stadt Karlsruhe und der hohen Priorität, die der Gemeinderat dem Klimaschutz einräumt.

5. Ein Konzept zu erstellen, um eine Arbeitspflicht für Asylsuchende in der Stadt Karlsruhe nach Vorbild des Saale-Orla-Kreises einzuführen, wo ein solcher Antrag mit großer Mehrheit verabschiedet wurde und erfolgreich umgesetzt wird.

Siehe Stellungnahme zu 1.