• 30. Dezember 2024 18:28

Alternative für Deutschland

Kreisverband Karlsruhe-Stadt

Vom hohen Gut der Versammlungsfreiheit

Juni 24, 2021

Wie können Konflikte mit Gegendemonstrationen vermieden werden?

Zu Szenen wie am 3. Juni, als Gegendemonstranten, unter anderem der Antifa, Teilnehmer der ordnungsgemäß angemeldeten Demonstration in der Günther-Klotz-Anlage am Betreten des Veranstaltungsorts hinderten, darf es nach Meinung der AfD nicht mehr kommen. 

Daher hat die AfD-Gemeinderatsfraktion eine Anfrage an die Stadtverwaltung gestellt. Sie möchte wissen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, Gegendemonstrationen von den ursprünglich angemeldeten Demonstrationen zu trennen, so dass es nicht zu Einschüchterungen von Teilnehmern oder Behinderungen der eigentlichen Versammlung kommt. Nach welchen Kriterien entscheidet die Verwaltung, wer und wo Gegendemonstrationen durchführen darf? Warum dürfen immer wieder teilweise gewaltbereite Gegendemonstranten in unmittelbarer Umgebung zu anderen Demonstrationen/Versammlungen demonstrieren? Wie kann verhindert werden, dass es zu Szenen wie am 3. Juni kommt?

Werden die beiden Demonstrationen räumlich ausreichend getrennt, so dass es nicht zu Behinderungen kommen kann, ist das hohe Gut der Demonstrationsfreiheit geschützt und die Polizeikräfte müssen nicht immer wieder zur Einhaltung von Sicherheit und Ordnung eingreifen. Dies wäre zum Vorteil für die Polizei, für die Stadt als Genehmigungsbehörde und vor allem für die Bürger, die ihr Recht auf Versammlungsfreiheit freie Meinungsäußerung wahrnehmen können.

Antrag:

Regeln für Gegendemonstranten bei angemeldeten Demonstrationen und Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechts der freien Meinungsäußerung

Die Stadtverwaltung wird um Auskunft gebeten:

1. Nach welchen Kriterien entscheidet die Verwaltung, wer und wo Gegendemonstrationen durchführen darf?

2 a. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird immer wieder zugelassen, dass teilweise gewaltbereite Gegendemonstranten, wie beispielsweise die Antifa, die Erlaubnis erhalten, in unmittelbarer Nähe zu der ursprünglich angemeldeten Kundgebung einer anderen Gruppierung dagegen demonstrieren zu dürfen?

2 b. In welchen Fällen können diese Gegendemonstrationen spontan ohne Genehmigung abgehalten werden? Wann ist eine Genehmigung erforderlich?

2 c. Wodurch wird sichergestellt, dass die ursprünglich genehmigte Demonstration nicht durch eventuell auftretende Gegendemonstrationen behindert oder gar unmöglich gemacht wird?

3. Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob verschiedene Demonstrationsgruppen an unterschiedlichen Orten ihre Aufzüge durchführen müssen?

4 a. Wie kann künftig sicher verhindert werden, dass Gegendemonstranten durch Blockaden, Pöbeleien oder gar körperliche Verdrängungsmaßnahmen immer wieder versuchen, Teilnehmer der Ursprungsdemonstration an der Teilnahme zu hindern? 

4 b. Wie ist diese Frage im Fall der Querdenkerdemonstration am 03.06.2021 zu beantworten, bei der eine große Gruppe von Gegendemonstranten Teilnehmer der Ursprungsdemonstration daran hinderte, die Straßenbahn an der nächstgelegenen Haltestelle zu verlassen und das Demonstrationsgelände zu betreten um an der Demonstration teilzunehmen?

Sachverhalt/Begründung

Die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes ist ein hohes Gut.  

Für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel trifft das Versammlungsgesetz Regelungen, die auch einem ordnungsgemäßen und für die Teilnehmer sicheren Verlauf dienen. So bestimmt § 15 Abs. 1 „Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.“

Es zeigt sich jedoch immer wieder, dass Gruppierungen wie die Antifa mit dem Ziel, die ursprünglich angemeldete Versammlung zu stören oder zu verhindern, ihre Gegendemonstration abhalten. Dies widerspricht eindeutig dem Artikel 8 Grundgesetz und dem § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes.

Da die ursprünglich anmeldende Gruppe das Recht auf eine ungestörte Demonstration hat, stellt sich die Frage, wieso die Genehmigungsbehörde immer wieder die Gegendemonstrationen an den gleichen Örtlichkeiten zulässt. Dadurch sind Konflikte zum Nachteil der Ursprungsdemonstration unvermeidlich. 

Es stellt sich somit die Frage, nach welchen Kriterien die Verwaltung entscheidet, wer und wo Gegendemonstrationen durchführen darf. Es muss das oberste Ziel der Genehmigungsbehörde sein, die Versammlungsfreiheit zu schützen und die Sicherheit und Ordnung zu wahren.