1. Offensichtlich bedeutet der Sachbestand der „kirchlichen Nutzung“ eine deutlichePrivilegierung kirchlicher Bauvorhaben gegenüber allen sonstigen Bauprojekten, u.a weil deutlich weniger Parkplätze nachgewiesen werden müssen; was ist die Rechtsgrundlage dieser Privilegierung und was ist der Grund dafür?
Die Baurechtsbehörde hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Prognose über den zu erwartenden Stellplatzbedarf zu stellen. Der Prognoseentscheidung sind die Richtzahlen der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze vom 28. Mai 2015 (VwV Stellplätze) zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung enthalten derartige Verwaltungsvorschriften zutreffende Anhaltspunkte für die Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze und können deshalb als „norminterpretierende Verwaltungsvorschriften“ oder vorweggenommene Sachverständigengutachten angesehen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1985 – 3 S 2183/84). Bei der Er- mittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze steht den Baurechtsbehörden kein Ermessenspiel- raum zu. Es besteht keine Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten; von der Sache her ist nur eine bestimmte Zahl an notwendigen Stellplätzen möglich. Die Entscheidung der Baurechtsbehörde unterliegt deshalb in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung. Enthalten die Richtzahlen (in Tabelle B des Anhangs zur VwV-Stellplätze) keine konkreten Angaben für die in Frage stehende Nutzung, so ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Umständen des Einzelfalls in Anlehnung an die Richtzahlen vergleichbarer Anlagen zu ermitteln vgl. die Kommentierung von Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 50. Lfg. August 2017, § 37 Rdnr. 27). In Ziffer 4.2 der Tabelle B des Anhangs zur VwV Stellplätze ist für die Nutzungsart„Kirchen“ eine eigene Stellplatzzahl vorgesehen und als verbindliche Vorgabe von der Verwaltung umzusetzen.
2. Ist die Begründung für die Zuweisung dieses Sachbestands zu einem kirchlichen Bauvorhaben durch praktische Erwägungen wie die größere Nutzbarkeit öffentlicher Parkplätze an Sonn- und Feiertagen oder eher durch grundsätzliches gegeben?
Die Zuordnung der Gebetsräume zum Bereich VwV Stellplätze Anhang Tabelle B Ziffer 4.2 „Kirchen“ erfolgt in Anknüpfung an die geplante Art der Nutzung unter dem Gesichtspunkt der Prognose über den zu erwartenden Stellplatzbedarf, wie oben beschrieben.
3. Auf welcher rechtlichen Basis erfolgt die behördliche Beurteilung der baurechtlichenZulässigkeit des Gebäudes eines Vereins, der nicht einmal die Kriterien einer „Anerkannten Religionsgemeinschaft“ erfüllt, gemäß den Kriterien „kirchlicher Nutzung“?
Nach herrschender Rechtsauffassung fallen unter den Begriff „Anlagen für kirchliche Zwecke“im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bauliche Anlagen der Kirchen und Religionsgemeinschaften unabhängig von der Konfession und ohne Rücksicht auf die Rechtsform. Ver- fassungsrechtlich sind den Kirchen und Religionsgesellschaften Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 7 der Weimarer Reichsverfassung). Sachliche städtebauliche Gründe, die sich aus Unterschieden der beiden Gruppen ergeben, sind nicht ersichtlich. Deshalb dürfen die zweckgleichen Gebäude der Weltanschauungsgemeinschaften im Ergebnis nicht anders behandelt werden als die Anlagen für kirchliche Zwecke. Folglich sind auch die nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten Glaubensgemeinschaften und die von ihnen getragenen religiösen Anstalten, Vereine, Stiftungen und sonstigen Verbände erfasst. Als Anlagen für kirchliche Zwecke kommen unter anderem in Betracht: Kirchen, Synagogen, Moscheen, Klöster, Kapellen, Andachtsräume, Betsäle, Gemeindezentren, Gemeinderäume, kirchliche Hochschulen für die Ausbildung der Geistlichen, Unterrichtsräume für die religiöse Unterweisung (Konfirmandenunterricht, Bibelschule, Koranschule; vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 – 4 C 50/89).
4. Ist aus der Definition des Begriffs „kirchliche Nutzung“ eindeutig ableitbar, dass ersich auch auf Moscheen bezieht, die ja vom Staat ja nicht als Kirchen anerkannt wer- den. Wenn ja, was ist hier die Rechtsgrundlage?
Antwort siehe Punkt 3.
5. Bei der Beurteilung der Anzahl der nötigen Parkplätze für eine Kirche wird davon ausgegangen, dass diese hauptsächlich an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen genutzt wird; inwieweit kann diesbezüglich bei einer Moschee, die ja hauptsächlich freitags genutzt wird, wenn die meisten Parkplätze im Gewerbegebiet besetzt sind von„kirchlicher Nutzung“ ausgegangen werden?
Auf die vorstehenden Ausführungen unter Punkt 1 und 2 wird verwiesen. Bei der Stellplatzberechnung für die Gebetsräume hat das Bauordnungsamt auf der Grundlage der bislang bekannten Anzahl der Plätze den Faktor 1:10 angenommen, also den in der VwV Stellplätze vorgesehenen ungünstigsten Wert für Kirchen, welcher rechnerisch zu einem für diese Nutzungsart erhöhten Stellplatzbedarf führt. Der VGH Baden-Württemberg hatte in der Vergangenheit im Falle eines sogenannten islamischen Zentrums mit Gebetsräumen, einem Laden, Teestuben, Büro- und Nebenräumen bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze für die Gebetsräume schon einmal den Faktor 1:15 befürwortet (vgl. Urteil vom 29. September 1999 – 3 S 1163/99). Zumindest nach derzeitigen Erkenntnissen kann jedoch die Zuordnung der Gebetsräume zu derNutzungsart „Kirche“ dahinstehen. Selbst wenn man hier von einer „Versammlungsstätte“ im Sinne von Ziffer 4.1 der Tabelle B des Anhangs zur VwV Stellplätze ausgeht und den dortigen Mittelwert mit dem Faktor 1:6 zugrunde legt, wäre nach den im Baugesuch gemachten Angaben die erforderliche Stellplatzzahl nachgewiesen. Bislang liegen jedoch die für eine abschlie- ßende Beurteilung nötigen Informationen noch nicht vor. Da bei gemischten Nutzungen wie im vorliegenden Fall (Gebetsräume, Mehrzwecksaal, Wohnungen für Imame, Ladengeschäfte etc.) der Stellplatzbedarf gemäß VwV Stellplätze für jede Nutzungsart getrennt zu ermitteln ist, bedarf es der Vorlage einer aussagekräftigen Betriebsbeschreibung seitens des Antragstellers. Bis jetzt wurde dem Bauordnungsamt noch keine Betriebsbeschreibung vorgelegt. Eine abschließende Ermittlung der notwendigen Stellplätze für sämtliche geplanten Nutzungen ist daher noch nicht möglich.
6. Sind zu den Fragen 3. bis 5. in den entsprechenden Gesetzen bzw. Verordnungen Gründe oder Argumente für oder gegen die Anwendbarkeit des Kriteriums „kirchliche Nutzung“ auf Moscheen genannt und wenn ja, welche sind diese?
Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Die Anwendung bezogen auf die Stellplatzberechnung wurde unter Punkt 1 und 2 dargelegt, die Anwendung bezogen auf die Art der Nutzung unter Punkt 3.
7. Wie sind Fragen 3. bis 6. mit Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung zu beantworten?
Die zitierten Rechtsprechungen wurden oben genannt.