• 21. Dezember 2024 19:35

Alternative für Deutschland

Kreisverband Karlsruhe-Stadt

DiTiB Großmoschee in der Oststadt

Apr 24, 2018

Vorbemerkung: Die Antworten der Stadtverwaltung beziehen sich auf die baurechtlichen Fragen und nicht auf Fragen gesellschafts- oder religionspolitischer Art, die nicht im Zusammenhang eines Bauantrages zu erörtern und auch hier nicht relevant sind. Die Antworten aus dem Bauantrag heraus können im Übrigen unter Beachtung des Datenschutzes in öffentlicher Sitzung nur deshalb beantwortet werden, weil und soweit der Antragsteller sein Vorhaben der Öffentlichkeit bereits selbst vorgestellt hat.

Hier unsere Originalanfrage:

1. Wenn – wie von der Stadtverwaltung auf unsere Anfrage 2017/0818 vom 27.12.2017 geantwortet – für die Zukunft ausgeschlossen ist, dass es einen Ruf zum Gebet von der geplanten Moschee geben wird, fällt der Grund für die Errichtung des Minaretts weg. Weshalb soll dennoch neben der Moschee ein Minarett errichtet werden?

Das Minarett ist Bestandteil des Bauantrages und Wunsch der Bauherrschaft und entsprechend baurechtlicher Regelungen zu beurteilen. Eine Gebetsruffunktion bleibt ausgeschlossen.

2. Ein Minarett fügt sich nun wirklich nicht in die bisher an der Käppele-Straße bestehende Bebauung ein – weshalb ist es gemäß dem Bebauungsplan dennoch zulässig?

Das Vorhaben wird nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt. Das Kriterium des „Maßes“ in § 34 BauGB bezieht sich lediglich auf die äußeren Maße, wie Höhe, Breite, Tiefe, nicht auf die architektonische Anmutung

3. Auch die geplante monströse Kuppel fügt sich nicht in die bisher an der Käppele-Straße bestehende Bebauung ein – weshalb ist sie gemäß dem Bebauungsplan dennoch zulässig?

Die Kuppel bleibt unter den Höhenentwicklungen der Umgebung.

4. Gibt es eine Trennung von Männern und Frauen im Gebetsraum bzw. getrennte Gebetsräume für Männer und Frauen? Wenn ja, wie groß sind die einzelnen Bereiche für Männer und Frauen? Wie ist dies mit der im Grundgesetz garantierten Gleichstellung von Männern und Frauen vereinbar?

Eine Trennung der Gebetsräume für Männer und Frauen ist baurechtlich nicht relevant. Die Größe der Bereiche richtet sich nach den zu erwartenden Besucherzahlen. Artikel 3 Grundgesetz ist nicht berührt.

5. Beabsichtigt die Stadtverwaltung, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die verfassungsrechtliche gebotene Gleichstellung von Mann und Frau bei der Planung der Moschee berücksichtigt wird?

Das baurechtliche Genehmigungsverfahren bietet hierfür keine Spielräume. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Ziffer 4 verwiesen.

6. Ist eine Tiefgarage für die Moschee geplant und wenn ja, mit wie vielen Stellplätzen?

In der geplanten Tiefgarage sind 30 Stellplätze vorgesehen.

7. Wie viele Stellplätze sind insgesamt auf dem Grundstück der DITIB für die Zeit nach dem Moscheebau vorgesehen?

Insgesamt werden auf dem Grundstück 39 Stellplätze geplant.

8. Wenn der geplante Bau regelmäßig von z.B. 700 Teilnehmern besucht würde und die geplante Tiefgarage nicht alle Kfz aufnehmen kann, wo sollen die Fahrzeuge der anderen Besucher parken? Ist zusätzlicher Parkraum geplant und wenn ja, wo? Was bedeutet dies für die Zulässigkeit der vorliegenden Planung?

Bei jedem Bauvorhaben geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Teil der Kraftfahrzeuge seinen Platz im öffentlichen Straßenraum findet. Als Beispiel seien hier die Wohnungen genannt. Beim Bau eines Wohnhauses wird pro Wohneinheit, unabhängig von der Größe, ein Stellplatz verlangt und veranlagt. Auch hier ist es so, dass die Bewohner oft über mehrere Fahrzeuge verfügen. Die Landesbauordnung als Grundlage bietet keine Möglichkeit, mehr zu fordern. Da die bestehende Moschee sich an gleicher Stelle befin- det und bisher kein Problem, bezogen auf die Stellplätze, an die Verwaltung herangetragen wurde, darf davon ausgegangen werden, dass die Stellplätze ausreichend sind.

Nach Auskunft des Bauherren im Bauantrag wird die Moschee keinesfalls regelmäßig von 700 Gläubigen besucht. Die Regelteilnahme ist weitaus geringer. Selbst an den nur an wenigen Tagen im Jahr stattfindenden höchsten Feiertagen wird mit nur wenig mehr als der Hälfte dieser Zahl gerechnet.

Zur Information: Im Baubescheid von 1997 wurden 13 Stellplätze veranlagt, diese waren auch vorhanden. Im jetzigen Antrag wurden 22 notwendige Stellplätze berechnet, vorhanden sind sogar 39 Stellplätze.

9. Den der Öffentlichkeit vorgestellten Plänen ist zu entnehmen, dass im Erdgeschoss der Moschee fünf nur von außen zugängliche Läden eingerichtet werden sollen und ein Restaurant, was von außen und innen zugänglich sein soll. Im Erdgeschoss ist die Moschee also eher ein kleines Ein- kaufszentrum als ein Gottes- oder Gemeindehaus. Wie ist dies mit dem gültigen Bebauungsplan vereinbar, der den Zubau weiterer Geschäfte des täglichen Bedarfs ausschließt?

Das Angebot ist „nicht Zentren relevant“. In der beantragten Größenordnung widersprechen diese Einrichtungen dem Bebauungsplan nicht.

10. Wie hoch sind die Kosten für den geplanten Bau insgesamt? Welche Summe ist im Bauantrag genannt?

Über die Kosten hat die Verwaltung keine Information; sie sind im Übrigen für die rechtliche Bewertung irrelevant.

11. Wer bezahlt den Bau der geplanten Moschee, wer bürgt für die Darlehen, wer ist der Bauherr und wer hat wann den Bauantrag eingereicht? Ist das für die Erteilung der Baugenehmigung erforderliche Verfahren damit eingehalten worden?

Bauherr ist DITIB Türkisch Islamischer Kulturverein Karlsruhe e.V. Käppelestraße 3, 76131 Karlsruhe. Das für den Bauantrag erforderliche Verfahren ist eingehalten.

12. Ist beabsichtigt, im Rahmen des Moscheebaus auch eine Koranschule oder ähnliche Einrichtung zu errichten?

Inhalt des Bauantrags sind zwei Lehrsäle. Auch das Bestandsgebäude enthält bereits Schulungsräume.

13. Die Rechtsprechung (VG in Rnr. 36) und die Literatur zum Baurecht stimmen darin überein, dass Gewerbegebiete für die Errichtung von Moscheen nach islamischer Architektur wenig geeignet sind. Das momentan genutzte Gebäude ist ein Gewerberaum. Ist der geplante Bau einer Moschee mit großer Kuppel und 35m hohem Minarett hier genehmigungsfähig? Was spricht für, was spricht gegen die Genehmigungsfähigkeit des derzeit geplanten Moscheebaus an dieser Stelle?

Hierzu wird auf die Antworten zu Ziffer 2 und 3 verwiesen. Der Bebauungsplan schließt die entsprechenden Nutzungen nicht aus.

14. Bei der gemeinsamen Informationsveranstaltung des Bürgervereins- und des DITIB-Zentralmoschee-Vorstands sagten diese Vorstände, die DITIB- Zentralmoschee sei für alle Moslems gedacht. Nur wenige Tage später marschierte die türkische Armee in die kurdischen Gebiete in Syrien ein. Auf Geheiß von Erdogans Diyanet-Religionsbehörde beteten die Imame in den deut- schen DITB-Moscheen im Freitagsgebet vor allen Gläubigen für den Sieg der türkischen Armee über die Kurden, die ja auch Moslems sind. Vor diesem Hintergrund ist daran zu zweifeln, dass die DITIB-Moscheen für alle Moslems gedacht sind. Dadurch werden auch alle anderen vom DITIB-Vorstand im Rahmen der Informationsveranstaltung in der Moschee gemachten Angaben in Zweifel gezogen. In wieweit verlässt sich die Stadtverwaltung auf diese Angaben? Wäre vor diesem Hintergrund nicht ein echtes Bürgerbeteiligungsverfahren dringend geboten?

Das Bauordnungsamt prüft, ob das Gebäude bauordnungs- und bauplanungsrechtlich zulässig ist. Alles andere kann im Genehmigungsverfahren nicht beurteilt werden. Ein Bürgerbeteiligungsverfahren ist bei der Prüfung eines Bauantrages rechtlich nicht möglich; die Beteiligung ist in der einschlägigen baurechtlichen Gesetzgebung abschließend geregelt. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde, sondern um Aufgaben der Unteren Staatlichen Verwaltungsbehörde als Pflichtaufgaben nach Weisung. Es handelt sich um eine sogenannte gebundene Entscheidung ohne Ermessen.

15. Es ist nachgewiesen, dass der Verein DITIB in Deutschland mithilft, die politischen Interessen des türkischen Präsidenten Erdogan durchzusetzen, sowohl türkischstämmigen als auch nicht- türkischstämmigen Deutschen gegenüber. Erdogan ist gerade dabei, durch seine Armee mithilfe deutscher Waffen die kurdische Stadt Afrin im Nachbarland Syrien ohne Rücksicht auf Zivilisten, Kinder oder die dortigen deutschen Einrichtungen vollständig zu zerstören. Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass DITIB in keiner Weise auf ihre Appelle eingegangen ist, den Einfluss von Erdo- gans Religionsbehörde Diyanet zu reduzieren. Der DITIB-Vorsitzende, der im letzten Jahr für die DITIB-Immen nachgewiesenen Spionagetätigkeiten in Deutschland verantwortlich ist, wurde in kürzlich in seinem Amt bestätigt, auch wurde wieder ein hochrangiger Funktionär der türkischen Regierung in den 7-köpfigen DITIB-Vorstand gewählt. Das Land Nordrhein-Westphalen hat bereits vor Jahren jede Zusammenarbeit mit DITIB eingestellt. Aus welchen Gründen hält die Stadt Karls- ruhe dennoch daran fest, mit DITIB zusammenarbeiten zu wollen? Aus welchen Gründen hält die Stadt Karlsruhe daran fest, der DITIB in der Ost-Stadt den Bau einer Prunk-Moschee mit überdi- mensionierter Kuppel und 35 m hohem Minarett genehmigen zu wollen? Aus welchen Gründen lehnt die Stadtverwaltung ein Bürgerbeteiligungsverfahren in dieser Sache ab?

Es handelt sich nicht um eine „Zusammenarbeit“ mit der DITIB, die in das Belieben der Stadtverwaltung gestellt ist oder von deren politischer Bewertung abhängt. Es liegt ein Baugesuch vor, über dessen Inhalt die Verwaltung – wie dargelegt – auf dem Boden des Rechts zu entscheiden hat. Besteht ein Baurecht, so ist dieses zu erteilen. Darauf besteht ein Rechtsanspruch. Die Entscheidung der Baurechtsbehörde ist in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar.

Sachverhalt / Begründung:

In der Antwort auf unsere Anfrage 2017/0818 vom 27.12.2017 zum selben Thema von vor drei Monaten hat die Verwaltung viele Fragen mit Verweis auf den noch nicht vorliegenden Bauantrag nicht oder nur teilweise beantwortet. Nun ist davon auszugehen, dass der Bauantrag eingereicht wurde. Außerdem haben sich – wie unten und auch oben unter 14. und 15. ausgeführt – seit der Beantwortung unserer letzten Anfrage einige Zusicherungen des DITIB-Vorstands, des Bürgerverein-Vorstands und der Stadtverwaltung als nicht zutreffend erwiesen, sodass wir um Beantwortung der hier vorgelegten Fragen bitten, auch wenn ein Teil davon vermeintlich schon einmal von der Stadtverwaltung beantwortet worden sein sollte.

In der Antwort auf die Anfrage von Marc Bernhard, Stadtrat und Bundestagsabgeordneter, an die Bundesregierung bestätigt diese, dass sie auch nach mehrmaligen Appellen an die DITIB-Führung, sich personell und finanziell vom türkischen Staat zu lösen, keinerlei Einlenken erkennen kann. Vielmehr wurde der bisherige Kurs am 24.12.2017 bei der letzten Mitgliederversammlung der DITIB in Köln bestätigt. So wurde der bisherige Vorstandsvorsitzende, Prof. Asikoglu, wiedergewählt, der DITIB bereits während der DITIB-Diyanet-Spionageaffäre leitete, und auch ein Religionsattaché aus der türkischen Botschaft wurde wieder in den siebenköpfigen Vorstand gewählt. In ihrer Antwort bestätigte die Bundesregierung auch, dass der türkische Staat DITIB nach wie vor aktiv finanziell unterstützt.

2016 hat die türkische Religionsbehörde Diyanet ein Comic veröffentlicht, in dem ein Vater seinem Sohn erklärt, wie schön es ist, ein Märtyrer, also ein Selbstmordattentäter zu werden, und dass Märtyrer bei ihrem Tod keine Schmerzen zu erleiden haben. DITIB hat, als Unterorganisation der türkischen Religionsbehörde, die Verteilung diese Comics an Kinder in Deutschland organisiert und durchgeführt. Trotz der Berichterstattung in den Medien hat sich DITIB dann geweigert, sich von dieser Veröffentlichung zu distanzieren oder auf deren Verteilung unter deutschen und zugewanderten Kindern zu verzichten.

Der türkische Staatschef Erdogan hat gesagt: „Die Demokratie ist nur der Zug, auf den wir aufsteigen, bis wir am Ziel sind. Die Moscheen sind unsere Kasernen, die Minarette unsere Bajonette, die Kuppeln unsere Helme und die Gläubigen unsere Soldaten.“ Die Karlsruher Bürger wollen aber in ihrer Stadt sicher keine türkischen Kasernen, Helme, Bajonette oder Soldaten haben, deshalb ist die geplante Moschee, die all diese Stilelemente in sich vereint und für die Oststadt völlig überdimensioniert ist, nicht im Sinne der Mehrheit der Karlsruher Bürger.

Deswegen fordern wir, in der Käppelestraße 3 nur ein Bauvorhaben zu genehmigen, das so beschaffen ist, dass es den Vereinsmitgliedern der DITIB in der Karlsruher Oststadt ermöglicht, ihren religiösen Bedürfnissen nachzukommen. Einer Kuppel und eines Minarettes bedarf es hierzu nicht.

Wie das neue Gemeindezentrum in Marburg würde die hier neu zu bauende Moschee besser ohne Kuppel, Minarett und Übergröße funktionieren. Nur dann wäre es die Moschee für deutsche Moslems mit türkischen Wurzeln, die hier in der Oststadt gebraucht wird.

Unterzeichnet von:

Marc Bernhard
Dr. Paul Schmidt