Die Frage nach der politischen Neutralität staatlich geförderter Organisationen sorgt aktuell zunehmend für Debatten. Hintergrund sind Proteste die sich explizit gegen einzelne Parteien richteten und teils von gemeinnützigen Vereinen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Organisationen organisiert oder unterstützt wurden. Dies wirft die Frage auf, inwiefern sich gemeinnützige Vereine, die zusätzlich noch mit Steuergeldern gefördert werden, parteipolitisch betätigen dürfen, ohne ihren Gemeinnützigkeitsstatus zu gefährden.
Laut der Abgabenordnung ist eine Körperschaft gemeinnützig, wenn sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt und dabei nicht parteipolitisch agiert. Nach Auffassung der Fragesteller stellten die die genannten Proteste eine gezielte parteipolitische Einflussnahme unmittelbar vor der letzten Bundestagswahl dar, was nicht mehr vom Gemeinnützigkeitsrecht gedeckt ist. Auch erscheint es den Fragestellern zweifelhaft, dass manche Förderungen, die die betroffenen Vereine in ihrer gemeinnützigen Arbeit unterstützen sollen, ihren Zweck erfüllen.
Staatlich finanzierte Organisationen müssen ihre politische Neutralität wahren. Eine direkte oder indirekte Wahlkampfunterstützung – sei es für oder gegen eine Partei – ist mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar.
Die Verwaltung wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Welche gemeinnützigen Körperschaften wurden durch die Stadt Karlsruhe in der Vergangenheit seit 2019 bis zum aktuellen Jahr finanziell gefördert?
Antwort: Die Stadt Karlsruhe unterstützt eine Vielzahl von Körperschaften und Initiativen, sowohl gemeinnützig als auch nicht gemeinnützig, durch Zuweisungen und Zuschüsse. Die Fördermittel sind in den Haushaltsplänen der Stadt Karlsruhe dokumentiert. Eine vollständige Auflistung der geförderten Körperschaften, die explizit gemeinnützig sind, ist nicht möglich, da die Gemeinnützigkeit keine zwingende Voraussetzung für den Erhalt von Fördermitteln ist. Zudem wäre eine Abfrage bei den Zuwendungsempfängern unverhältnismäßig aufwendig.
2. Welche gemeinnützigen Körperschaften hat die Stadt Karlsruhe in der Vergangenheit seit 2019 bis zum aktuellen Jahr durch städtische Bedienstete personell unterstützt?
Antwort: Siehe Antwort zu Ziffer 1 jedoch geringer Personaleinsatz in Einzelfällen.
3. In welcher Höhe / in welchem Umfang erfolgte jeweils die finanzielle / die personelle Unterstützung? Die Unterstützung bitte aufgeschlüsselt nach Körperschaft sowie nach Art und Jahr ausweisen.
Antwort:: Siehe Antwort zu Ziffer 1.
4. Mit welcher Zweckbestimmung wurde die Unterstützung jeweils vergeben?
Antwort: Die Zweckbindung ist ein zentraler Bestandteil der Förderpraxis und stellt sicher, dass die finanziellen Mittel gezielt zur Erfüllung der in einer Förderrichtlinie festgelegten Aufgaben eingesetzt werden.
Beispiele für solche Richtlinien sind:
• Richtlinien der Stadt Karlsruhe zur Projektförderung im Kulturbereich
• Sportförderungsrichtlinie
• Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“
• Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen
• Lastenfahrrad-Förderung
Diese Richtlinien decken zum Beispiel Bereiche wie Kultur, Sport, Klimaschutz, Kinderbetreuung und nachhaltige Mobilität ab.
5. Wurde die Einhaltung der vorgegebenen Zweckbestimmung überprüft und falls ja wie?
Die Einhaltung der Zweckbestimmung wird je nach Regelung in der jeweiligen Förderrichtlinie durch Verwendungsnachweisprüfungen kontrolliert:
• Vorlage von Berichten über die Mittelverwendung.
• Prüfung durch zuständige Fachämter.
Eine zweckwidrige Verwendung kann zur Rückforderung der Mittel führen.
6. Welchen gemeinnützigen Körperschaften, die die Stadt in der Vergangenheit unterstützte, wurde inzwischen die Gemeinnützigkeit entzogen?
Die Entscheidung über die Gemeinnützigkeit obliegt den Finanzämtern. Förderempfänger müssen soweit die einschlägige Förderrichtlinie es vorsieht Freistellungsbescheide vorlegen, um ihre Gemeinnützigkeit nachzuweisen. Inwieweit im Nachgang eine Gemeinnützigkeit entzogen wurde, ist nicht Bestandteil der Fördermittelverwendungsprüfung.
7. Wurde durch die städtische Verwaltung geprüft, ob die erhaltene Förderung missbräuchlich für parteipolitische Zwecke eingesetzt wurde?
Es liegen keine Erkenntnisse über missbräuchliche Verwendung für parteipolitische Zwecke vor. Die Zweckbindung wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung kontrolliert, wie unter Ziffer 5 beschrieben.