• 21. Dezember 2024 18:18

Alternative für Deutschland

Kreisverband Karlsruhe-Stadt

Die Landeserstaufnahmestelle in Karlsruhe

Aug 31, 2020

Unterbringung von Personen aus der Landeserstaufnahmestelle in Karlsruher Übergangsunterkünften

Die Beantwortung der Fragen unserer Anfrage aus dem Juli 2020 ist unseres Erachtens nicht schlüssig, beziehungsweise wirft sie weitere Fragen auf, die wir hier in eine Anfrage an die Stadt gestellt haben

1a. Was genau waren die Gründe für die vorläufige Unterbringung in städtischen Übergangsunterkünften, obgleich primär eine Unterbringung in der LEA vorgesehen war?

1b. Wurden diese zehn Personen auf die Anzahl der Asylbewerber in der LEA angerechnet? Falls nein, weshalb nicht?

1c. In welcher Höhe entstanden der Stadt hieraus zusätzliche Kosten?

2a. Wodurch sieht sich die Stadt Karlsruhe verpflichtet, Asylberechtigte in einer Anschlussunterbringung unterzubringen? 

2b. Weshalb setzt die Stadt hier auf das Prinzip der Freiwilligkeit (vergleiche Begründung zu 1.)?  

2c. In welcher Höhe entstanden der Stadt hieraus zusätzliche Kosten?

3. Weshalb wurde – auch unter dem Aspekt der von der Allgemeinheit gegebenenfalls zu tragenden Mehrkosten – der Gemeinderat nicht vorab in diese Entscheidungen involviert?

Zu 1.

Die Stadt Karlsruhe verfügt über eine Landeserstaufnahmestelle (LEA) und ist hierdurch von der Zuteilung von Asylbewerbern in eine vorläufige Unterbringung befreit.

Im Rahmen ihres Ermessens kann die Stadt ausnahmsweise Asylbewerber aus humanitären Gründen auch in städtischen Unterkünften unterbringen (vorläufige Unterbringung). Seit 2016 wurden laut Aussage der Stadtverwaltung mehrfach Personen in den städtischen Übergangunterkünften untergebracht.

Zu 2.

Im Anschluss an die vorläufige Unterbringung werden anerkannte Flüchtlinge in die Anschlussunterbringung einbezogen. Auch nicht anerkannte Flüchtlinge werden nach Ablauf von 24 Monaten in einer vorläufigen Unterkunft in eine Anschlussunterbringung überwiesen.  Anerkannte Asylberechtigte, die noch keine Arbeit gefunden haben, die also von Sozialleistungen leben, werden gemäß § 12 a AufenthG mit einer Wohnsitzauflage belegt. Diese Wohnsitzauflage hat jedoch nichts mit der Frage der Anschlussunterbringung zu tun; sie dient einzig und allein dazu, eine faire Verteilung der Menschen sicherzustellen und die stark geforderten Ballungsräume zu entlasten. Zwischen 09/2016 und 02/2020 wurden insgesamt 16 Menschen zugewiesen.

Zu 3.

In diesem Zusammenhang wird auf die Niederschrift des Ältestenrats vom 15.07.2019 auf Seite 1 verwiesen („…. Der Vorsitzende macht deutlich …. Von den acht Städten in Baden-Württemberg sei man die einzige Stadt, die keine Anschlussunterbringung habe, da es hier die Landeserstaufnahmestelle gebe. ….“).

Die Stadt geht bei der Unterbringung geflüchteter Menschen eindeutig über das gesetzliche Regelwerk und den hierzu ergangenen Äußerungen des Oberbürgermeisters hinaus. 

Unterzeichnet von:

Dr. Paul Schmidt, Oliver Schnell, Ellen Fenrich

AfD-Fraktion

 

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