• 21. Dezember 2024 19:27

Alternative für Deutschland

Kreisverband Karlsruhe-Stadt

Allgemeine Situation im Bereich Eckenerstr./Michelinstraße

Sep 19, 2017

Die Situation im Bereich Eckenerstraße/Michelinstraße ist seit einigen Monaten wiederholt Gegenstand von Anfragen und Anträgen aus den einzelnen Fraktionen und der Bürgerschaft.
Die Stadtverwaltung hat daher bereits alle Anregungen und Möglichkeiten für Verbesserungen geprüft und steht hierzu auch in Kontakt mit der dortigen Bewohnerschaft.

Zuletzt wurden die Möglichkeiten im Gemeinderat 05/2017 dargelegt. Auf die Einzelfragen der nun vorliegenden Anfrage wird daher wenn möglich nur in komprimierter Form und blockweise eingegangen.

A „EDEKA-Fleischwerk“ in Rheinstetten-Forchheim/Verkehrsgutachten der Stadt Karlsruhe zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan

1. Nach den Angaben in der Beschlussvorlage der Stadt Karlsruhe vom 23.09.2008 (Vorlage-Nummer 1509 zu TOP 11 b) liegt die durch das Vorhaben neu entstehende Verkehrsmehrbelastung im Endausbau bei ca. 400 LKW- und 800 PKW-Fahrten täglich, deren Erschließung teilweise auch über die B36 und damit die Eckenerstr. erfolgt.

1.1 Liegen der Stadtverwaltung Erkenntnisse darüber vor, ob sich die damals prognostizierten Zahlen in der Betriebsphase und vor allem nach der Erweiterung des Werkes bewahrheitet haben?
1.2. Falls nein: Wirkt die Stadtverwaltung darauf hin, derartige Zahlen in Erfahrungen zu bringen?
1.3. Falls nein: Weshalb nicht?

Im Rahmen der seinerzeitigen Beratungen über den Bau des Fleischwerkes in Rheinstetten wurde die Durchführung einer Verkehrszählung beauftragt. Die Ergebnisse wurden im GR 04/2013 vorgestellt.
Der in der Zählung (März 2012) erfasste und durch das Fleischwerk verursachte Pkw- und Lkw- Verkehr belief sich auf ca. 800 Pkw/24h (jeweils ca. 400 im Ziel- und Quellverkehr) und 360 Lkw/24h (jeweils ca. 180 im Ziel- und Quellverkehr). Damit entsprach die Gesamtzahl der Pkw weitgehend den Prognosen, die der Lkw lag noch unter den Prognosen. Die Verteilung der Lkw zeigte jedoch am Zähltag gegenüber den Prognosen eine stärkere Inanspruchnahme der B36 und eine geringere Anzahl von Lkw-Fahrten über den „Silberstreifen“.

 

2. Nach den Angaben in der Beschlussvorlage der Stadt Karlsruhe vom 23.09.2008 (Vorlage-Nummer 1509 zu TOP 11 b) kommt das von der Stadt Karlsruhe in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten zu dem Ergebnis einer Mehrbelastung von lediglich 2 bis 3 % im Bereich der B36 durch LKW-Verkehr.

2.1. Liegen der Stadtverwaltung Erkenntnisse darüber vor, ob sich dieses Gutachtenergebnis nach der Erweiterung des Werkes bewahrheitet habt?
2.2. Falls nein: Wirkt die Stadtverwaltung darauf hin, die nötigen Zahlen in Erfahrungen zu bringen?
2.3. Falls nein: Weshalb nicht?

Auch auf der Eckenerstraße selbst wurden nach Inbetriebnahme des Fleischwerks Verkehrszählungen durchgeführt und mit einer Vorher-Zählung sowie historischen Daten verglichen. Es wurden folgende Zahlen erfasst (jeweils von 6:00 bis 20:00 Uhr):
1989: 27.730 Kfz/14h

1993: 23.250 Kfz/14h (ab Dez. 1991 S-Bahn-Verbindung bis Mörsch)
2000: 22.890 Kfz/14h
2006: 21.750 Kfz/14h (vor anbaufreier Durchfahrt von B36 Graben-Neudorf – Rastatt)
2011: 23.440 Kfz/14h (nach Inbetriebnahme EDEKA)
2016: 22.830 Kfz/14h
Die Ergebnisse der Zählung nach Inbetriebnahme des EDEKA-Werkes lagen damit in etwa auf dem Niveau von den Vorher-Zählungen. Eine direkte Vergleichbarkeit zwischen einzelnen Zählungen bzw. eine Zuordnung von Mehrverkehren auf einzelne Verkehrserzeuger ist dabei wegen der systematischen Schwankungen des Verkehrs nicht möglich und auch in Abhängigkeit von der jeweils vorherrschenden Verkehrssituation im Umfeld zu sehen.

3. Nach den Angaben in der Beschlussvorlage der Stadt Karlsruhe vom 23.09.2008 (Vorlage-Nummer 1509 zu TOP 11 b) betrachtet die Stadtverwaltung die verkehrlichen Auswirkungen der Neuverkehre im Bereich der B36 im Stadtgebiet als unerheblich.
3.1. Hält die Stadtverwaltung diese damalige Einschätzung derzeit noch für zutreffend? 3.2. Falls ja: Weshalb ?

3.3. Falls nein: Welche Schlussfolgerungen zieht die Stadtverwaltung hieraus ? 3.4. Falls keine: Weshalb nicht ?

Siehe auch vorherige Antworten. Eine direkte Zuordnung von Mehrverkehren zu EDEKA ist bei querschnittsbezogenen Zählungen wegen der sonstigen gegebenen Einflüsse nicht möglich. Im Grundsatz liegt eine Verkehrszunahme von 2 bis 3% aber im Bereich der üblichen werktäglichen Verkehrsschwankungen und ist insofern – sowohl damals als auch nach heutigen Maßstäben – als nicht bemessungsrelevant für die Qualität des Verkehrsablaufs und die Einflüsse auf das Umfeld einzustufen.

4. Nach den Angaben in der Beschlussvorlage der Stadt Karlsruhe vom 23.09.2008 (Vorlage-Nummer 1509 zu TOP 11 b) bittet die Stadt Karlsruhe darum, im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen mit EDEKA die im Gutachten dargelegte Verteilung insbesondere der LKW-Verkehre (Verkehrszunahme LKW im Bereich der B36 um 2-3 %) dauerhaft sicherzustellen.

4.1 Liegen der Stadt Karlsruhe Erkenntnisse darüber vor, ob die vertraglichen Vereinbarungen mit EDEKA dieser Bitte entsprechen?
4.2. Falls ja: Kommt EDEKA seinen vertraglichen Verpflichtungen nach?
4.3. Falls nein: Weshalb nicht?

4.4. Falls nein: Beabsichtigt die Stadtverwaltung Karlsruhe darauf hinzuwirken, diese Erkenntnisse zu erlangen?
4.5. Falls nein: Weshalb nicht?

4.6. Beabsichtigt die Stadtverwaltung darauf hinzuwirken zu erfahren, weshalb die damals geäußerte Bitte nicht in die vertraglichen Vereinbarungen mit EDEKA aufgenommen wurde?

4.7. Falls nein: Weshalb nicht?

Die Stadt Karlsruhe hat als Nachbargemeinde zum seinerzeitigen Bebauungsplan auf der Gemarkung der Stadt Rheinstetten entsprechend der Beschlussvorlage vom 23.09.2008 Stellung genommen.
Inwieweit die Stellungnahme Eingang in die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Rheinstetten und EDEKA gefunden hat, ist nicht bekannt. Auf Nachfrage bei der Stadt Rheinstetten hat diese mitgeteilt, dass kurzfristig hierzu keine Regelungen im Durchführungsvertrag auffindbar seien.

B Messverfahren

1. Mit der Emission von Lärm geht bei Straßenverkehr ein nicht unerheblicher Ausstoß von gesundheitsschädlichen Luftschadstoffen wie Kohlenmonoxid, Stickoxiden und Feinstäuben einher.
1.2 Wurden im Bezug auf diese oder andere Schadstoffe bereits Messungen in dem betroffenen Bereich durchgeführt?

1.3. Falls nein: Sind solche Messungen geplant?
1.4. Falls nein: Weshalb nicht ?
1.5. Falls nein mangels Zuständigkeit: Wirkt die Stadtverwaltung auf die Durchführung solcher Messungen hin?
1.6. Falls ja: Welches Ergebnis hatten die Messungen?
1.7. Falls ja: Welche Schlussfolgerungen zieht die Stadtverwaltung hieraus?

Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) betreibt im Auftrag des Landes das Luftmessnetz in Baden-Württemberg. In Karlsruhe wird an den Statio- nen Reinhold-Frank-Straße und KA-Nordwest (Daimlerstraße) gemessen. Die Messstati- on an der Reinhold-Frank-Straße repräsentiert aus Sicht der Luftqualität den höchstbe- lasteten Standort in Karlsruhe. Dies liegt im Wesentlichen an der hohen Verkehrsdichte sowie an der konstant dichten Bebauung. Die Station KA-Nordwest repräsentiert dage- gen die städtische Hintergrundbelastung.

Entsprechend den Messergebnissen der LUBW liegen die Immissionskonzentrationen an der Reinhold-Frank-Straße für Partikel PM10 (Feinstaub) deutlich unter dem geltenden Grenzwert von 40 μg/m3 (Jahresmittelwert). Der Jahresmittelwert 2016 liegt bei 19 μg/m3. Ebenso wenig wird beim Kurzzeitwert von 50 μg/m3 im Tagesmittel die maxi- male Anzahl an Überschreitungstagen von 35 Tagen pro Kalenderjahr überschritten. Der Kohlenmonoxidwert ist mit 1,5 mg/m3 als 8-h-Mittelwert bezogen auf den Grenzwert von 10 mg/m3 im 8-h-Mittel im Bereich der Unauffälligkeit.

Die Immissionssituation von Stickstoffdioxid (NO2) ist hingegen kritischer zu beurteilen, wenngleich der Jahresmittelwert von 2016 mit 39 μg/m3 erstmalig unterhalb des gel- tenden Grenzwertes (40 μg/m3) liegt. Als Konsequenz hieraus wurde die Umweltzone eingerichtet, in der seit 1.1.2013 nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette fahren dürfen.

Aktuelle Luftmesswerte und mehrjährige Datenreihen können auf der Internetpräsenz der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (http://mnz.lubw.baden-wuerttemberg.de/messwerte/aktuell/) abgerufen werden.

Für den Bereich Eckenerstraße/Michelinstraße liegen keine Messungen vor und sind auch nicht in Planung. Aufgrund der Verkehrsdichte, baulichen Struktur und Durchlüf- tungssituation ist im Vergleich zur Reinhold-Frank-Straße nicht von einer höheren Belas- tungssituation auszugehen.

2. Im Monat August 2017 wurde im Bereich der Eckenerstr. erneut eine Verkehrszählung durchgeführt.
2.1 Wann, wie und wo fand diese Messung statt?
2.2. Welche Ergebnisse ergab diese Messung?

2.3. Welche Schlussfolgerungen im Bezug auf mögliche Maßnahmen zur Verkehrsminderung und -beruhigung sind seitens der Stadtverwaltung aus den gemessenen Werten zu ziehen?
2.4. Wie beurteilt die Stadtverwaltung die Tatsache, dass die Messung größtenteils in die Zeit der Sommerferien gefallen ist?

2.5. Ist eine weitere Messung außerhalb von Ferienzeiten geplant? 2.6. Falls nein: Weshalb nicht ?
2.7. Falls nein: Welche Kosten hat die Messung im August verursacht?

Die angesprochene Erhebung im August 2017 war keine Verkehrszählung im klassischen Sinne. Durchgeführt wurde eine Messung von der Verkehrsüberwachung des Ordnungs- und Bürgeramtes per Seitenradargerät, das in erster Linie Aussagen zum Geschwindigkeitsverhalten zulässt. Die Messung fand im Zeitraum vom 25. Juli bis 10. August 2017 in der Eckenerstraße, Höhe Hausnummer 50 statt. Nach Auswertung der Messergebnisse ist festzuhalten, dass 85% der gemessenen Fahrzeuge weniger als die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fuhren bei einem Stichprobenumfang von 153.485 gemessenen Fahrzeugen. Die Messergebnisse sind vom Grundsatz her als völlig unauffällig zu werten und lassen keinen besonderen Handlungsbedarf erkennen. Die Messung fand innerhalb der Sommerferien und unter Belastung durch Ausweichverkehr von der Autobahn statt. Eine Verkehrsmengenerhebung würde hier keine repräsentativen Ergebnisse für den Alltagsverkehr liefern. Dem Erhebungszweck entsprechend ist aber auch eine Messung innerhalb der Sommerferien hinreichend geeignet, das Geschwindigkeitsniveau zu do- kumentieren. Unabhängig davon ist eine weitere Geschwindigkeitsmessung auch außerhalb der Sommerferien geplant (genauer Termin steht noch nicht fest).

C Verfahren und Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung

1. Nach den Angaben der Stadtverwaltung zu einer Gemeinderatsanfrage (Vorgang 2017/0268) kann mit Ausnahme der Hauptverkehrszeiten (stadteinwärts zwischen 6 und 9 Uhr sowie stadtauswärts zwischen 15 und 18 Uhr) am rechten Fahrbahnrand geparkt werden, was zu einer Verlangsamung des Verkehrs und damit zu einer Lärmminderung führt.
1.2. Welche gesetzlichen und/oder behördlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein, um die Parkzeiten entsprechend zu verlängern?
1.3. Sieht die Stadtverwaltung diese Voraussetzungen als gegeben an?
1.4. Falls nein : Weshalb nicht?

Die verkehrsrechtliche Anordnung zur Verlängerung der Parkzeiten auf der Eckenerstraße kann von der Straßenverkehrsbehörde der Stadtverwaltung getroffen werden. Die Straßenverkehrsbehörde hält eine Verlängerung der Parkzeiten für nicht zielführend.
Bei der Eckenerstraße handelt es sich um eine Bundesstraße, welche auch den überregionalen Verkehr aufnahmen muss. Zu diesem Zweck wurde die Straße zweispurig ausgebaut. Eine Verbindung von und zur Südtangente/B10 muss gewährleistet sein. Die derzeitige Haltverbotsregelung orientiert sich am Verkehrsaufkommen. Aus Gründen der Flüssigkeit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs sind in den Morgenstunden stadteinwärts und in den Abendstunden stadt- auswärts zwei befahrbare Fahrspuren erforderlich. Eine Verlängerung der Parkzeiten würde zu Staus nicht nur in der Eckenerstraße, sondern auch in den umliegenden Straßen führen.

 

2.1. Welche gesetzlichen und/oder verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen müssen vorliegen, um in dem beschriebenen Bereich eine zumindest auf die Nachtstunden beschränkte Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h anzuordnen ?
2.2. Sieht die Stadtverwaltung diese Voraussetzungen als gegeben an?

2.3. Falls nein: Weshalb nicht?
2.4. Falls nein mangels Zuständigkeit: Wirkt die Stadtverwaltung darauf hin, eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung herbeizuführen?
2.5. Falls nein: Weshalb nicht?

Die Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h bedarf einer rechtlichen Grundlage nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Möglich ist die Anordnung aus Lärmschutzgründen oder bei Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage. Die Zuständigkeit liegt bei der Straßenverkehrsbehörde der Stadtverwaltung als unterer Verkehrsbehörde.

Für die Eckenerstraße liegen keine Lärmpegelüberschreitungen vor. Insofern fehlt es an der recht- lichen Grundlage für eine Geschwindigkeitsreduzierung aus Gründen des Lärmschutzes.
Eine Anordnung von Tempo 30 aus Gründen einer besonderen Gefahrenlage setzt voraus, dass diese Gefahrenlage nach einem von der Verwaltung erarbeiteten Kriterienkatalog festgestellt wurde:

  1. Gehwegbreite kleiner als 1,60 Meter und Kraftfahrzeugverkehr direkt daneben
  2. Schulweg zu Grundschulen
  3. Parkierung schräg oder senkrecht bei geringer Fahrbahnbreite
  4. Fehlende Querungsmöglichkeiten und Querungsbedarf bei größeren Verkehrsmengen über einen längeren Bereich
  5. Wegen zu geringer Fahrbahnbreite kein Angebot für Radverkehr möglich
  6. Unfallhäufungslinie

Bei Vorliegen mehrerer Kriterien kann eine Beratung in den Fachgremien erfolgen. Für die Ecken- erstraße sind allerdings keine relevanten Kriterien erkennbar.

3.1. Welche gesetzlichen und/oder verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen müssen vorliegen, um in dem beschriebenen Bereich ein auf die Nachtstunden beschränktes Durchfahrtsverbot für Lastkraftwagen anzuordnen?
3.2. Sieht die Stadtverwaltung diese Voraussetzungen als gegeben an?

3.3. Falls nein : Weshalb nicht?
3.4. Falls nein mangels Zuständigkeit: Wirkt die Stadtverwaltung darauf hin, eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung herbeizuführen?
3.5. Falls nein: Weshalb nicht?

Die Anordnung eines Durchfahrtsverbots für Lastkraftwagen bedarf einer rechtlichen Grundlage nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Möglich ist die Anordnung bei Vorliegen einer erhöhten Gefahrenlage. Die Zuständigkeit liegt bei der Straßenverkehrsbehörde der Stadt- verwaltung als unterer Verkehrsbehörde.

Die Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Als erhöhte Gefahrenlage sind definiert, ein starkes Gefälle, enge Kurven, schmale Fahrbahnen oder ein unübersichtlicher Straßenverlauf. Keine dieser Voraussetzungen liegen in der Eckenerstraße vor.

Im Weiteren wird auch auf die Stellungnahme zur „Lärm- und Schadstoffbelastung an der Ecken- erstraße“, GR 05/2017, verwiesen.

4. Nach den Angaben der Stadtverwaltung zu einer Gemeinderatsanfrage (Vorgang 2017/0268) soll im Rahmen des barrierefreien Ausbaus der Haltestelle Eckenerstr. der Geh- und Radwegbereich umgestaltet werden.
4.1. Wie ist der derzeitige Planungsstand dieses Vorhabens ?

4.2. Welche weiteren Maßnahmen wird die Stadtverwaltung ergreifen, um einen Beitrag zum Lärm- und Emissionsschutz zu leisten?

Die Entwurfsplanung für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle Eckenerstraße wurde fertiggestellt. Ein Antrag auf Planfeststellung ist noch für 2017 vorgesehen. Mit dem Ausbau der Haltestelle ist die Aufbringung eines lärmmindernden Fahrbahnbelages zwischen der Kreuzung Zeppelin- bzw. Daxlander Straße und Michelinbrücke vorgesehen. Dies wirkt sich ebenfalls lärmmindernd auf die nahe Umgebung aus. Siehe auch Stellungnahme zur „Lärm- und Schadstoffbelastung an der Eckenerstraße“, GR 05/2017.

5. Schleifen der Straßenbahnschienen zur Lärmreduzierung
5.1. Bis wann können die Schienen in einem besonderen Verfahren derart geschliffen werden, um eine Minderung des Lärmes zu erreichen?

Die Verkehrsbetriebe schleifen im Stadtgebiet die Schienen, um Schienenfehler zu beseitigen. Ein Schleifen der Schienen zur Lärmreduzierung wird im Bereich der Eckenerstraße nicht durchgeführt.