Antrag: Der Tagesordnungspunkt 19 wird zurück an den Hauptausschuss verwiesen.
Sachverhalt:
Um eine Entscheidung treffen zu können fehlen entscheidende Informationen, wie Kaufpreis und Ertragswert der Gesellschaft.
Um die Angemessenheit des Kaufpreises beurteilen zu können, muss zunächst der Ertragswert einer Gesellschaft ermittelt werden. Der Ertragswert liegt dem Gemeinderat jedoch nicht vor.
Das ist eine unzureichende Ausgangssituation für die Beurteilung des Erwerbs einer Unternehmensbeteiligung. Da die Stadtwerke bereits an dem in Frage stehenden Unternehmen beteiligt sind, ist der Ertragswert den Stadtwerken verfügbar und muss dem Gemeinderat als Basis für die in Frage stehende Entscheidung mitgeteilt werden.
Wäre der Ertragswert nicht verfügbar – was hier nicht der Fall ist – könnte auch die Höhe des Eigenkapitals den Kaufpreis einer Unternehmensbeteiligung bestimmen, solange weitere Informationen zur finanziellen Lage des in Frage stehenden Unternehmens gesichert vorliegen.
Eine Zustimmung des Gemeinderats auf der Grundlage der aktuell vorliegenden Informationen wäre geradezu fahrlässig, da
weder 1. die Höhe des Eigenkapitals,
noch 2. die Höhe des Kaufpreises
noch 3. die Höhe der Verbindlichkeiten des in Frage stehenden Unternehmens den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen sind, obwohl diese Informationen den Stadtwerken vorliegen müssten.
Die bloße Summe des Eigenkapitals sagt zudem wenig über den Wert eines Unternehmens aus. So kann ein Unternehmen 10 Mio Euro Eigenkapital besitzen und gleichzeitig 50 Mio Euro Schulden.
Niemand würde dieses Unternehmen für 10 Mio Euro kaufen, ohne sicher zu sein, daß es über seinen Ertragswert wieder mindestens 60 Mio Euro erwirtschaften wird (Kaufpreis + Schulden)
Bereits im Hauptausschuß haben wir auf das Fehlen dieser entscheidungsrelevanten Zahlen hingewiesen. Diese wurden uns von der Verwaltung bis zur Gemeinderatssitzung in schriftlicher Form zugesagt.
Leider liegen uns diese Zahlen bisher nicht vor, so daß der Beschluß praktisch blind bzw. ohne ausreichende Prüfung gefaßt werden müßte. Eine Rückverweisung in den Hauptausschuß ist daher zwingend geboten.